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Poučenie obvineného NEPREČÍTANÉ 

     
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    02.12.2011UčPS tím
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    Poučenie obvineného s prekladom do NEMECKÉHO JAZYKA - verzia 1

    Dovoľujeme si Vás požiadať, aby bol obvinený pred vykonaním výsluchu oboznámený s týmto poučením podľa slovenského práva a aby mu kópia tohto poučenia s prekladom bola daná proti podpisu k jeho dispozícii.

    POUČENIE OBVINENÉHO:

    Podľa § 122 ods. 1 Trestného poriadku bolo obvinenému prečítané poučenie uvedené v § 121 ods. 2.: Ako obvinený máte právo vypovedať alebo odoprieť vypovedať. K priznaniu Vás nikto nesmie nútiť. Máte právo zvoliť si obhajcu. Ak nemáte prostriedky na zaplatenie obhajcu, máte právo žiadať, aby Vám bol obhajca ustanovený. Máte právo žiadať, aby sa obhajca zúčastnil na Vašom výsluchu a bez jeho prítomnosti nevypovedať.

    Podľa § 34 ods. 1 Trestného poriadku máte právo od začiatku konania proti svojej osobe vyjadriť sa ku všetkým skutočnostiam, ktoré sa Vám kladú za vinu a k dôkazom o nich, máte však právo odoprieť vypovedať. Môžete uvádzať okolnosti, navrhovať, predkladať a obstarávať dôkazy slúžiace na Vašu obhajobu, robiť návrhy a podávať žiadosti a opravné prostriedky. Máte právo zvoliť si obhajcu a s ním sa radiť aj počas úkonov vykonávaných vyšetrovateľom. S obhajcom sa však v priebehu svojho výsluchu nemôžete radiť o tom, ako odpovedať na položenú otázku. Môžete žiadať, aby ste bol vypočúvaný za účasti svojho obhajcu a aby sa obhajca zúčastnil aj na iných úkonoch prípravného konania.

    Podľa § 34 ods. 3 Trestného poriadku, ak nemáte dostatočné prostriedky na úhradu trov obhajoby, máte nárok na bezplatnú obhajobu alebo na obhajobu za zníženú odmenu. Nárok na bezplatnú obhajobu alebo obhajobu za zníženú odmenu musíte preukázať najneskôr pri rozhodovaní o náhrade trov trestného konania.

    Podľa § 34 ods. 4 Trestného poriadku Vás poučujem, že má význam priznanie a oľutovanie spáchania trestného činu z hľadiska poľahčujúcej okolnosti pri ukladaní trestu (§ 36 písm. l) Trestného zákona).

    Podľa § 34 ods. 5 Trestného poriadku ak adresu, na ktorú Vám ma byť písomnosť doručovaná alebo spôsob doručovania zmeníte, musíte túto skutočnosť bez meškania oznámiť orgánu činnému v trestnom konaní alebo súdu.

    Podľa § 65 ods. 3 Trestného poriadku ak nebudete pri doručovaní zastihnutý, hoci sa v mieste doručenia zdržiavate, doručí sa písomnosť inej dospelej osobe bývajúcej v tom istom byte alebo v tom istom dome alebo zamestnanej na tom istom pracovisku, ak je ochotná písomnosť prevziať a jej odovzdanie obstarať. Ak niet takejto osoby, písomnosť sa uloží u orgánu, ktorý zásielku doručuje a Vy budete vhodným spôsobom vyrozumený, kde a kedy si ju môžete vyzdvihnúť. Písomnosť sa považuje za doručenú dňom, keď bola uložená, aj keď ste sa o doručení nedozvedeli.

    Podľa § 66 ods. 2 a 3 Trestného poriadku zásielku určenú do vlastných rúk doručí pošta Vám alebo ich vydá osobe, ktorá sa preukáže overeným splnomocnením nie starším ako šesť mesiacov alebo splnomocnením vydaným poštou na preberanie takýchto zásielok za adresáta. Ak nebudete pri doručovaní zásielky, ktorú treba doručiť do vlastných rúk zastihnutý na adrese, ktorú ste na tento účel uviedol, zásielka sa uloží u orgánu, ktorý zásielku doručuje a Vy sa vhodným spôsobom upovedomíte, že Vám zásielku príde doručiť znova v určitý deň a hodinu. Ak zostane i nový pokus o doručenie bezvýsledný, uloží sa písomnosť na pošte alebo orgáne obce a Vy sa vhodným spôsobom upovedomíte, kde a kedy si môžete zásielku vyzdvihnúť. Ak si zásielku nevyzdvihnete do troch pracovných dní od uloženia, považuje sa posledný deň tejto lehoty za deň doručenia, aj keď sa o uložení nedozviete.

    Podľa § 67 ods. 2 Trestného poriadku, ak odopriete prijatie písomnosti, a ten kto písomnosť odoslal uznal, že prijatie bolo odopreté bezdôvodne, považuje sa písomnosť doručená dňom, keď bolo prijatie odopreté.

    Podľa § 345 Trestného zákona je trestné, ak iného lživo obviníte z trestného činu v úmysle privodiť mu trestné stíhanie.

    Podľa § 216 ods. 1 Tr. por. v konaní o prečine, na ktorý zákon ustanovuje trest odňatia slobody, ktorého horná hranica neprevyšuje 5 rokov, môže prokurátor so súhlasom obvineného po vznesení obvinenia do podania obžaloby na návrh policajta alebo aj bez návrhu podmienečne zastaviť trestné stíhanie, ak: a) obvinený vyhlási, že spáchal skutok, za ktorý je stíhaný a nie sú odôvodnené pochybnosti o tom, že jeho vyhlásenie bolo vykonané slobodne, vážne a zrozumiteľne, b) nahradí škodu, ak bola činom spôsobená, alebo s poškodeným o jej náhrade uzavrel dohodu alebo urobil iné potrebné opatrenia na jej náhradu a c) vzhľadom na osobu obvineného, s prihliadnutím na jeho doterajší život a na okolnosti prípadu možno takéto rozhodnutie považovať za dostačujúce.

    Podľa § 220 ods. 1 Tr. por. v konaní o prečine, na ktorý zákon ustanovuje trest odňatia slobody, ktorého horná hranica neprevyšuje 5 rokov, môže prokurátor so súhlasom obvineného a poškodeného rozhodnúť o schválení zmieru a zastaviť trestné stíhanie, ak obvinený a) vyhlási, že spáchal skutok, za ktorý je stíhaný a nie sú odôvodnené pochybnosti o tom, že jeho vyhlásenie bolo vykonané slobodne, vážne a určito, b) nahradil škodu, pokiaľ bola činom spôsobená, alebo urobil iné opatrenia na náhradu škody, alebo inak odstránil ujmu vzniknutú trestným činom, c) zloží na účet súdu a v prípravnom konaní na účet prokuratúry peňažnú sumu určenú konkrétnemu adresátovi na všeobecne prospešné účely, a táto peňažná suma nie je zrejme neprimeraná závažnosti spáchaného trestného činu, a vzhľadom na povahu a závažnosť spáchaného činu, na mieru, akou bol trestným činom dotknutý verejný záujem, na osobu obvineného a na jeho osobné a majetkové pomery považuje súd a v prípravnom konaní prokurátor takýto spôsob rozhodnutia za dostačujúci.

    Podľa § 220 ods. 2 Tr. por. schváliť zmier podľa odseku 1 nemožno, ak takýmto činom bola spôsobená smrť, ak je vedené trestné stíhanie pre korupciu alebo je vedené trestné stíhanie proti verejnému činiteľovi alebo zahraničnému verejnému činiteľovi.

    Podľa § 232 ods. 1 Tr. por. ak výsledky vyšetrovania alebo skráteného vyšetrovania dostatočne odôvodňujú záver, že skutok je trestným činom a spáchal ho obvinený, ktorý sa k spáchaniu skutku priznal, uznal vinu a dôkazy nasvedčujú pravdivosti jeho priznania, môže prokurátor začať konanie o dohode o vine a treste.

    Podľa § 232 ods. 3 Tr. por. ak došlo k dohode o vine a treste, ale nie o náhrade škody, prokurátor podá na súd v tomto rozsahu návrh na schválenie dohody, v ktorej tiež navrhne, aby súd poškodeného odkázal s nárokom na náhradu škody alebo jej časti na občianske súdne konanie alebo iné konanie.

    Podľa § 232 ods. 4 Tr. por. ak v rámci konania o dohode o vine a treste obvinený uzná vinu zo spáchania stíhaného skutku v celom rozsahu, ale nedôjde k dohode o treste, prokurátor podá obžalobu, v ktorej uvedie obvineným priznaný skutok a jeho právnu kvalifikáciu a požiada súd, aby vykonal hlavné pojednávanie a rozhodol o treste a ďalších výrokoch, ktoré majú podklad vo výroku o vine.

    Podľa § 232 ods. 5 Tr. por. ak v rámci konania o dohode obvinený uzná vinu len sčasti, podá prokurátor obžalobu, v ktorej uvedie obvineným priznaný skutok, jeho právnu kvalifikáciu a uznanie viny v tomto rozsahu, ako aj skutok a jeho právnu kvalifikáciu, ktorý obvinený nepriznal a požiada súd, aby vykonal hlavné pojednávanie v rozsahu, v ktorom obvinený spáchanie skutku nepriznal a aby rozhodol o treste a ďalších výrokoch, ktoré majú podklad vo výroku o vine.

    Podľa § 232 ods. 8 Tr. por. návrh dohody o vine a treste podpíšu na znak súhlasu prokurátor, obvinený, obhajca a poškodený, ak úspešne uplatnil nárok na náhradu škody a zúčastnil sa konania.

    Podľa § 122 ods. 1 Trestného poriadku bol obvinený oboznámený so skutkom, ktorý sa mu kladie za vinu a s jeho právnou kvalifikáciou.

    Podmienečné zastavenie trestného stíhania

    § 216

    (1) V konaní o prečine, na ktorý zákon ustanovuje trest odňatia slobody, ktorého horná hranica neprevyšuje päť rokov, môže prokurátor so súhlasom obvineného po vznesení obvinenia do podania obžaloby na návrh policajta alebo aj bez návrhu podmienečne zastaviť trestné stíhanie, ak:

    a) vyhlási, že spáchal skutok, za ktorý je stíhaný, a nie sú odôvodnené pochybnosti o tom, že jeho vyhlásenie bolo vykonané slobodne, vážne a zrozumiteľne,

    b) nahradil škodu, ak bola činom spôsobená, alebo s poškodeným o jej náhrade uzavrel dohodu alebo urobil iné potrebné opatrenia na jej náhradu, a

    c) vzhľadom na osobu obvineného, s prihliadnutím na jeho doterajší život a na okolnosti prípadu možno takéto rozhodnutie považovať za dostačujúce.

    (2) V uznesení o podmienečnom zastavení trestného stíhania sa určí obvinenému skúšobná doba na jeden rok až päť rokov. Skúšobná doba sa začína právoplatnosťou uznesenia o podmienečnom zastavení trestného stíhania.

    (3) Obvinenému, ktorý uzavrel s poškodeným dohodu o náhrade škody, sa v uznesení o podmienečnom zastavení trestného stíhania uloží, aby škodu v priebehu skúšobnej doby uhradil.

    (4) Obvinenému možno tiež podľa odseku 2 uložiť, aby v skúšobnej dobe dodržiaval primerané obmedzenie smerujúce k tomu, aby viedol riadny život alebo aby sa zdržal činnosti, ktorá viedla k spáchaniu prečinu.

    (5) Uznesenie o podmienečnom zastavení trestného stíhania sa doručuje obvinenému a poškodenému, obvinený a poškodený môže proti nemu podať sťažnosť, ktorá má odkladný účinok.

    (6) Podmienečné zastavenie trestného stíhania nie je možné, ak:

    a) trestným činom bola spôsobená smrť osoby,

    b) je vedené trestné stíhanie pre korupciu, alebo

    c) je vedené trestné stíhanie proti verejnému činiteľovi alebo zahraničnému verejnému činiteľovi.

    Podmienečné zastavenie trestného stíhania spolupracujúceho obvineného

    § 218

    (1) Prokurátor môže podmienečne zastaviť trestné stíhanie obvineného, ktorý sa významnou mierou podieľal na objasnení korupcie, trestného činu založenia, zosnovania a podporovania zločineckej skupiny, trestného činu založenia, zosnovania a podporovania teroristickej skupiny alebo zločinu spáchaného organizovanou skupinou, zločineckou skupinou alebo teroristickou skupinou, alebo na zistení alebo usvedčení páchateľa tohto trestného činu a záujem spoločnosti na objasnení takého trestného činu prevyšuje záujem na trestnom stíhaní obvineného, podmienečne zastaviť trestné stíhanie sa nesmie voči organizátorovi, návodcovi alebo objednávateľovi trestného činu, na ktorého objasnení sa podieľal.

    (2) V uznesení o podmienečnom zastavení trestného stíhania sa určí obvinenému skúšobná doba na dva roky až desať rokov. Skúšobná doba sa začína právoplatnosťou uznesenia o podmienečnom zastavení trestného stíhania. Obvinenému sa v uznesení uloží, aby v skúšobnej dobe plnil podmienky uvedené v odseku 1.

    (3) Uznesenie o podmienečnom zastavení trestného stíhania sa doručuje obvinenému a poškodenému, obvinený a poškodený môže proti nemu podať sťažnosť, ktorá má odkladný účinok.

    Zmier

    § 220

    (1) V konaní o prečine, na ktorý zákon ustanovuje trest odňatia slobody, ktorého horná hranica neprevyšuje päť rokov, môže prokurátor so súhlasom obvineného a poškodeného rozhodnúť o schválení zmieru a zastaviť trestné stíhanie, ak obvinený

    a) vyhlási, že spáchal skutok, za ktorý je stíhaný, a nie sú odôvodnené pochybnosti o tom, že jeho vyhlásenie bolo vykonané slobodne, vážne, zrozumiteľne a určito,

    b) nahradil škodu, pokiaľ bola činom spôsobená, alebo urobil iné opatrenia na náhradu škody, alebo inak odstránil ujmu vzniknutú trestným činom, a

    c) zloží na účet súdu a v prípravnom konaní na účet prokuratúry peňažnú sumu určenú konkrétnemu adresátovi na všeobecne prospešné účely, a táto peňažná suma nie je zrejme neprimeraná závažnosti spáchaného trestného činu, a vzhľadom na povahu a závažnosť spáchaného činu, na mieru akou bol trestným činom dotknutý verejný záujem, na osobu obvineného a na jeho osobné a majetkové pomery považuje takýto spôsob rozhodnutia za dostačujúci.

    (2) Schváliť zmier podľa odseku 1 nemožno, ak

    a) trestným činom bola spôsobená smrť osoby,

    b) je vedené trestné stíhanie pre korupciu, alebo

    c) je vedené trestné stíhanie proti verejnému činiteľovi alebo zahraničnému verejnému činiteľovi.

    Konanie o dohode o vine a treste

    § 232

    (1) Ak výsledky vyšetrovania alebo skráteného vyšetrovania dostatočne odôvodňujú záver, že skutok je trestným činom a spáchal ho obvinený, ktorý sa k spáchaniu skutku priznal, uznal vinu a dôkazy nasvedčujú pravdivosti jeho priznania, môže prokurátor začať konanie o dohode o vine a treste na podnet obvineného alebo aj bez takého podnetu.

    (2) Na konanie o dohode o vine a treste prokurátorom predvolá obvineného, o čase a mieste konania upovedomí obhajcu obvineného a poškodeného. Ak obvinený je v čase konania mladistvý, postupuje sa primerane aj podľa § 340 Trestného poriadku, dohodu však nemožno uzavrieť, ak s ňou nesúhlasí zákonný zástupca mladistvého alebo jeho obhajca.

    (3) Ak došlo k dohode o vine, treste a ďalších výrokoch, prokurátor podá na súd v rozsahu dohody návrh na schválenie dohody o vine a treste, dohodu o treste sa rozumie aj dohoda o upustení od potrestania a ak ide o mladistvého, aj podmienečné upustenie od potrestania vrátane výchovných opatrení, ak sú zákonné dôvody na ich uloženie. Ak nedošlo k dohode o náhrade škody, prokurátor navrhne, aby súd poškodeného odkázal s nárokom na náhradu škody alebo jej časti na občianske súdne konanie alebo iné konanie.

    (4) Ak v rámci konania o dohode o vine treste obvinený uzná vinu zo spáchania stíhaného skutku v celom rozsahu, ale nedôjde k dohode o treste, prokurátor podá obžalobu, v ktorej uvedie obvineným priznaný skutok, jeho právnu kvalifikáciu, uznanie viny a požiada súd, aby vykonal hlavné pojednávanie a rozhodol o treste a ďalších výrokoch, ktoré majú podklad vo výroku o vine.

    (5) Ak v rámci konania o dohode obvinený uzná vinu len sčasti, podá prokurátor obžalobu, v ktorej uvedie obvineným priznaný skutok, jeho právnu kvalifikáciu a uznanie viny v tomto rozsahu, ako aj skutok a jeho právnu kvalifikáciu, ktorý obvinený nepriznal, a požiada súd, aby vykonal hlavné pojednávanie v rozsahu, v ktorom obvinený spáchanie skutku nepriznal, a v ďalšom potrebnom rozsahu a aby rozhodol o vine, treste a ďalších výrokoch, ktoré majú podklad vo výroku o vine.

    (6) Ak nedošlo k dohode o ochrannom liečení, ochrannej výchove, ochrannom dohľade alebo zhabaní veci, postupuje prokurátor podľa § 236 ods. 1) Trestného poriadku.

    (7) Dohoda o vine a treste obsahuje

    a) označenie účastníkov dohody, dátum, miesto a čas jej spísania,

    b) opis skutku s uvedením miesta, času, prípadne iných okolností, za ktorých k nemu došlo tak, aby skutok nemohol byť zamenený s iným skutkom, právnu kvalifikáciu trestného činu, ktorý bol skutkom spáchaný, a to aj s uvedením príslušného ustanovenia Trestného zákona,

    c) druh, výmeru a spôsob výkonu trestu,

    d) rozsah a spôsob náhrady škody, ak bola činom spôsobená a

    e) ochranné opatrenie, ak prichádza do úvahy jeho uloženie.

    (8) Dohodu o vine a treste podpíšu na znak súhlasu prokurátor, obvinený, obhajca a poškodený, ak úspešne uplatnil nárok na náhradu škody a zúčastnil sa konania.

    (9) Ak nedôjde k dohode o vine a treste, prokurátor o tom vykoná záznam do spisu.

                                        ......................................................

                                         podpis obvineného


    Wir ersuchen Sie, den Beschuldigten vor der Vernehmung mit dieser Belehrung gemäß slowakischem Recht bekannt zu machen, und ihm eine Kopie dieser Belehrung mit Übersetzung gegen seine Unterschrift zu übergeben.

    BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN:

    Gemäß § 122 Abs. 1 der Strafprozessordung der Slowakischen Republik wurde dem Beschuldigten die im § 121 Abs. 2 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik aufgeführte Belehrung vorgelesen: Als Beschuldigter haben Sie das Recht auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Keiner darf Sie zu einem Geständnis zwingen. Sie haben das Recht einen Verteidiger zu wählen. Falls Sie nicht genug Finanzmittel haben, um den Verteidiger zu bezahlen, können Sie die Bestellung eines Verteidigers beantragen. Sie haben das Recht zu verlangen, dass der Verteidiger an Ihrer Vernehmung teilnimmt, und müssen ohne seine Anwesenheit nicht aussagen.

    Gemäß § 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik haben Sie das Recht, sich vom Beginn des gegen Ihre Person geführten Verfahrens zu allen Tatsachen, die Ihnen zur Last gelegt werden, und zu Beweisen für diese Tatsachen zu äußern, Sie haben allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Sie können Umstände nennen, Beweise für Ihre Verteidigung vorschlagen, vorlegen und beschaffen, Vorschläge unterbreiten, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu wählen, und sich mit diesem auch während der von den Ermittlern durchführenden Handlungen zu beraten. Mit Ihrem Verteidiger dürfen Sie sich allerdings im Laufe Ihrer Vernehmung nicht beraten, wie Sie die gestellte Frage zu beantworten haben. Sie können verlangen, in Anwesenheit Ihres Verteidigers vernommen zu werden, sowie dass der Verteidiger auch an anderen Handlungen des Ermittlungsverfahrens teilnimmt.

    Gemäß § 34 Abs. 3 der Strafprozessordnung, sollten Sie nicht über genügend Finanzmittel zur Deckung der Verteidigungskosten verfügen, so haben Sie das Recht auf eine kostenlose Verteidigung oder eine Verteidigung für ein ermäßigtes Honorar. Den Anspruch auf eine kostenlose Verteidigung oder auf Verteidigung für ein ermäßigtes Honorar müssen Sie spätestens bei der Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Strafverfahrens nachweisen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik belehre ich Sie, dass ein Geständnis und eine Reue der Straftatbegehung aus der Sicht der mildernden Umstände bei der Verhängung einer Strafe (§ 36 Buchst. l) des Strafgesetzes der Slowakischen Republik) von Bedeutung sind.

    Gemäß § 34 Abs. 5 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik, sollten Sie die Zustellungsadresse oder die Zustellungsart ändern, so haben Sie diese Tatsache unverzüglich der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht zu melden.

    Gemäß § 65 Abs. 3 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik, sollten Sie bei der Zustellung nicht erreicht werden, obwohl Sie sich an dem Zustellungsort aufhalten, so wird die Schriftsache einer anderen erwachsenen Person, die in derselben Wohnung oder in demselben Haus wohnt, oder an demselben Arbeitsplatz beschäftigt ist, zugestellt, soweit diese Person bereit ist, das Schriftstück zu übernehmen und für seine Zustellung zu sorgen. Gibt es eine solche Person nicht, so wird das Schriftstück bei der Behörde hinterlegt, die die Sendung zustellt, und Sie werden auf eine geeignete Weise informiert, wo und wann Sie die Sendung abholen können. Das Schriftstück gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es hinterlegt wurde, auch wenn Sie über seine Zustellung nicht erfahren haben.

    Gemäß § 66 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik wird eine zu eigenen Händen bestimmte Sendung von der Post an Sie zugestellt oder einer Person ausgehändigt, die sich mit einer beglaubigten Bevollmächtigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf, oder mit einer von der Post ausgegebenen Bevollmächtigung zur Übernahme solcher Sendungen anstatt des Empfängers ausweist. Werden Sie bei der Zustellung einer Sendung, die zu eigenen Händen zuzustellen ist, nicht an der Adresse erreicht, die Sie zu diesem Zweck genannt haben, so wird die Sendung bei der Behörde hinterlegt, die die Sendung zustellt, und Sie werden auf eine geeignete Weise informiert, dass die Sendung wiederholt an einem bestimmten Tag und zur bestimmten Uhrzeit zugestellt wird. Bleibt auch der zweite Zustellungsversuch erfolglos, so wird das Schriftstück bei der Post oder einer Gemeindebehörde hinterlegt und Sie werden auf eine geeignete Weise informiert, wo und wann Sie die Sendung abholen können. Sollten Sie die Sendung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Hinterlegung abholen, so gilt der letzte Tag dieser Frist als Zustellungstag, auch wenn Sie über die Zustellung nicht erfahren haben.

    Gemäß § 67 Abs. 2 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik, sollten Sie den Empfang des Schriftstücks verweigern und der Absender erkennt an, dass der Empfang unbegründet verweigert wurde, so gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem sein Empfang verweigert wurde.

    Gemäß § 345 des Strafgesetzes der Slowakischen Republik machen Sie sich strafbar, wenn Sie einen Anderen einer Straftat falsch beschuldigen, um seine Strafverfolgung herbeizuführen.

    Gemäß § 216 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik kann der Staatsanwalt in einem Verfahren wegen Vergehen, bei dem das Gesetz eine Freiheitsstrafe bestimmt, deren Strafsatz 5 Jahre nicht überschreitet, mit Zustimmung des Beschuldigten nach der Erhebung der Beschuldigung bis zur Erhebung der Anklage auf Antrag eines Polizeibeamten oder auch ohne Antrag die Strafverfolgung auf Bewährung einstellen, soweit: a) der Beschuldigte erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird, begangen hat, und keine begründete Zweifel daran bestehen, dass seine Erklärung frei, ernsthaft und unmissverständlich gemacht wurde; b) der Beschuldigte den Schaden ersetzt, soweit durch die Tat ein Schaden verursacht wurde, oder er mit dem Geschädigten ein Abkommen über dessen Ersatz abgeschlossen hat oder andere notwendige Maßnahmen zum Schadensersatz getroffen hat und c) man hinsichtlich der Person des Beschuldigten, unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebens und der Umstände dieses Falls eine solche Entscheidung als ausreichend betrachten kann.

    Gemäß § 220 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik kann der Staatsanwalt in einem Verfahren wegen Vergehen, bei dem das Gesetz eine Freiheitsstrafe bestimmt, deren Strafsatz 5 Jahre nicht übersteigt, mit Zustimmung des Beschuldigten und des Geschädigten über die Genehmigung eines Vergleichs entscheiden und die Strafverfolgung einstellen, soweit der Beschuldigte: a) erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird, begangen hat, und keine begründete Zweifel daran bestehen, dass seine Erklärung frei, ernsthaft und unmissverständlich gemacht wurde; b) den Schaden ersetzt, soweit durch die Tat ein Schaden verursacht wurde, oder andere Maßnahmen zum Schadensersatz getroffen hat, oder den durch die Straftat verursachten Schaden auf eine andere Weise beseitigt hat; c) auf das Konto des Gerichtes und im Vorverfahren auf das Konto der Staatsanwaltschaft einen Geldbetrag einlegt, der für einen konkreten Empfänger zu gemeinnützigen Zwecken bestimmt ist, und offensichtlich der Erheblichkeit der verübten Straftat nicht unangemessen ist, und das Gericht und im Vorverfahren der Staatsanwalt eine solche Entscheidung hinsichtlich des Charakters und der Erheblichkeit der verübten Straftat, sowie des Ausmaßes, mit dem durch die Straftat das öffentliche Interesse betroffen wurde, und der Person des Beschuldigten und seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse als ausreichend betrachten.

    Gemäß § 220 Abs. 2 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik kann ein Vergleich gemäß Absatz 1 nicht genehmigt werden, wenn mit dieser Tat ein Tod verursacht wurde, wenn eine Strafverfolgung wegen Bestechung oder gegen eine Person im öffentlichen Dienst oder einem Ausländer im öffentlichen Dienst geführt wird.

    Gemäß § 232 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik kann der Staatsanwalt ein Verfahren über Verständigung im Strafverfahren auf Anlass des Beschuldigten oder auch ohne einen solchen Anlass einleiten, wenn die Ergebnisse der Ermittlung oder verkürzten Ermittlung die Schlussfolgerung, dass die Tat eine Straftat ist und von dem Beschuldigten verübt wurde, genügend begründen, der Beschuldigte sich zur Verübung der Tat bekannt hat, seine Schuld anerkannt hat und die Beweise von der Wahrheit seines Geständnisses zeugen.

    Gemäß § 232 Abs. 3 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik, falls es zu einer Verständigung im Strafverfahren, allerdings nicht zur Verständigung über den Schadensersatz gekommen ist, stellt der Staatsanwalt beim Gericht einen Antrag auf Genehmigung der Verständigung im Strafverfahren im entsprechenden Umfang, in dem er auch vorschlagen wird, dass das Gericht den Geschädigten mit seinem Schadenersatzanspruch oder dem Teil dieses Anspruches zu einem Zivilprozess oder einem anderen Prozess verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik, erkennt der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens über Verständigung im Strafverfahren seine Schuld an der Verübung der verfolgten Straftat im gesamten Umfang, es aber zu keiner Verständigung bezüglich der Strafe kommt, so erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat und ihre rechtliche Qualifizierung nennt, und vom Gericht beantragt, die Hauptverhandlung zu führen und über die Strafe und weitere Sprüche, die auf dem Schuldspruch basieren, zu entscheiden.

    Gemäß § 232 Abs. 5 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik, erkennt der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens über Verständigung im Strafverfahren seine Schuld nur zum Teil an, so erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat, ihre rechtliche Qualifizierung 3 und entsprechende Schuldanerkennung, sowie die von dem Beschuldigten nicht gestandene Tat und ihre rechtliche Qualifizierung nennt, und vom Gericht beantragt, die Hauptverhandlung in dem Umfang zu führen, in dem der Beschuldigte die Verübung der Straftat nicht gestanden hat, und über die Strafe und weitere Sprüche, die auf dem Schuldspruch basieren, zu entscheiden.

    Gemäß § 232 Abs. 8 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik wird der Entwurf der Verständigung im Strafverfahren zum Zeichen der Zustimmung von dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, dem Verteidiger und dem Geschädigten, falls dieser seinen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht hat und an dem Verfahren teilgenommen hat, unterschrieben.

    Gemäß § 122 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik wurde der Beschuldigte über die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, und ihre rechtliche Qualifikation informiert.

    Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung

    § 216

    (1) In einem Verfahren wegen Vergehen, bei dem das Gesetz eine Freiheitsstrafe bestimmt, deren Strafsatz 5 Jahre nicht überschreitet, kann der Staatsanwalt mit Zustimmung des Beschuldigten nach der Erhebung der Beschuldigung bis zur Erhebung der Anklage auf Antrag eines Polizeibeamten oder auch ohne Antrag die Strafverfolgung auf Bewährung einstellen, wenn:

    a) der Beschuldigte erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird, begangen hat, und keine begründete Zweifel daran bestehen, dass seine Erklärung frei, ernsthaft und unmissverständlich gemacht wurde;

    b) der Beschuldigte den Schaden ersetzt, soweit durch die Tat ein Schaden verursacht wurde, oder er mit dem Geschädigten ein Abkommen über dessen Ersatz abgeschlossen hat oder andere notwendige Maßnahmen zum Schadensersatz getroffen hat; und

    c) man hinsichtlich der Person des Beschuldigten, unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebens und der Umstände dieses Falls eine solche Entscheidung als ausreichend betrachten kann.

    (2) In dem Beschluss über Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung wird dem Beschuldigten eine Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu fünf Jahren festgelegt. Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskräftigkeit des Beschlusses über Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung.

    (3) Dem Beschuldigten, der mit dem Geschädigten ein Abkommen über Schadensersatz abgeschlossen hat, wird in dem Beschluss über Einstellung der Strafverfolgung auferlegt, den Schaden im Laufe der Bewährungsfrist zu ersetzen.

    (4) Dem Beschuldigten kann auch gemäß Absatz 2 auferlegt werden, während der Bewährungsfrist angemessene Einschränkungen einzuhalten, die dazu führen sollen, dass der Beschuldigte ein ordentliches Leben führt oder sich der Tätigkeit enthält, die zur Tatbegehung führte.

    (5) Der Beschluss über Aussetzung der Strafverfolgung auf Bewährung wird dem Beschuldigten und dem Geschädigten zugestellt. Der Beschuldigte und der Geschädigte können gegen diesen Beschluss eine Beschwerde erheben, die eine aufschiebende Wirkung hat.

    (6) Eine Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung ist nicht möglich, wenn:

    a) mit dieser Tat ein Tod verursacht wurde;

    b) eine Strafverfolgung wegen Bestechung oder

    c) gegen eine Person im öffentlichen Dienst oder einem Ausländer im öffentlichen Dienst geführt wird.

    Einstellung der Strafverfolgung eines kooperierenden Beschuldigten auf Bewährung

    § 218

    (1) Der Staatsanwalt kann die Strafverfolgung eines Beschuldigten, der sich im bedeutenden Ausmaß na der Klärung einer Bestechung, einer Straftat der Gründung, Anstiftung und Unterstützung einer Verbrechergruppe, einer Straftat der Gründung, Anstiftung und Unterstützung einer terroristischen Gruppe oder einer von einer organisierten Gruppe, einer Verbrechergruppe oder terroristischen Gruppe verübten Straftat, oder an der Ermittlung oder Überweisung des Täters dieser Straftat beteiligte, auf Bewährung einstellen, wenn dass gesellschaftliche Interesse an der Klärung einer solchen Straftat das Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten überragt. Die Strafverfolgung des Organisators, Anstifters oder Bestellers der Straftat, an deren Klärung sich der Beschuldigte beteiligte, darf nicht auf Bewährung ausgesetzt werden.

    (2) Im Beschluss über Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung wird dem Beschuldigten eine Bewährungsfrist von zwei bis zehn Jahren festgelegt. Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskräftigkeit des Beschlusses über Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung. Dem Beschuldigten wird im Beschluss auferlegt, in der Bewährungsfrist die im Absatz 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

    (3) Der Beschluss über Einstellung der Strafverfolgung auf Bewährung wird dem Beschuldigten und dem Geschädigten zugestellt. Der Beschuldigte und der Geschädigte können gegen diesen Beschluss eine Beschwerde erheben, die eine aufschiebende Wirkung hat.

    Vergleich

    § 220

    (1) In einem Verfahren wegen Vergehen, bei dem das Gesetz eine Freiheitsstrafe bestimmt, deren Strafsatz 5 Jahre nicht überschreitet, kann der Staatsanwalt mit Zustimmung des Beschuldigten und des Geschädigten über die Genehmigung eines Vergleichs entscheiden und die Strafverfolgung einstellen, soweit der Beschuldigte:

    a) erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird, begangen hat, und keine begründete Zweifel daran bestehen, dass seine Erklärung frei, ernsthaft und unmissverständlich gemacht wurde;

    b) den Schaden ersetzt, soweit durch die Tat ein Schaden verursacht wurde, oder andere Maßnahmen zum Schadensersatz getroffen hat, oder den durch die Straftat verursachten Schaden auf eine andere Weise beseitigthat; und

    c) auf das Konto des Gerichtes und im Vorverfahren auf das Konto der Staatsanwaltschaft einen Geldbetrag einlegt, der für einen konkreten Empfänger zu gemeinnützigen Zwecken bestimmt ist, dieser Betrag der Erheblichkeit der verübten Straftat nicht offensichtlich unangemessen ist, und das Gericht und im Vorverfahren der Staatsanwalt eine solche Entscheidung hinsichtlich des Charakters und der Erheblichkeit der verübten Straftat, sowie des Ausmaßes, mit dem durch die Straftat das öffentliche Interesse betroffen wurde, und der Person des Beschuldigten und seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse für ausreichend halten.

    (2) Ein Vergleich gemäß Absatz 1 kann nicht genehmigt werden, falls

    a) mit dieser Tat ein Tod verursacht wurde,

    b) eine Strafverfolgung wegen Bestechung geführt wird; oder

    c) eine Strafverfolgung gegen eine Person im öffentlichen Dienst oder einen Ausländer im öffentlichen Dienst geführt wird.

    Verfahren über Verständigung im Strafverfahren

    § 232

    (1) Wenn die Ergebnisse der Ermittlung oder verkürzten Ermittlung die Schlussfolgerung, dass die Tat eine Straftat ist und von dem Beschuldigten verübt wurde, genügend begründen, der Beschuldigte sich zur Verübung der Tat bekannt hat, seine Schuld anerkannt hat und die Beweise von der Wahrheit seines Geständnisses zeugen, kann der Staatsanwalt ein Verfahren über Verständigung im Strafverfahren auf Anlass des Beschuldigten oder auch ohne einen solchen Anlass einleiten.

    (2) Zum Verfahren über Verständigung im Strafverfahren lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor und informiert die Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten über die Zeit und den Ort der Verhandlung. Ist der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhandlung minderjährig, so wird auch gemäß § 340 der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik angemessen vorgegangen, die Verständigung darf allerdings nicht abgeschlossen werden, soweit der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder sein Verteidiger mit der Verständigung nicht einverstanden sind.

    (3) Falls es zu einer Verständigung im Strafverfahren gekommen ist, stellt der Staatsanwalt beim Gericht einen Antrag auf Genehmigung der Verständigung im Strafverfahren im entsprechenden Umfang. Unter Verständigung im Strafverfahren versteht sich auch eine Verständigung über Unterlassung der Bestrafung, und soweit es sich um einen Minderjährigen handelt, auch eine Unterlassung der Bestrafung auf Bewährung einschließlich Erziehungsmaßnahmen, soweit gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es zu keiner Verständigung über den Schadensersatz gekommen ist, so wird der Staatsanwalt vorschlagen, dass das Gericht den Geschädigten mit seinem Schadenersatzanspruch oder dem Teil dieses Anspruches zu einem Zivilprozess oder einem anderen Prozess verweist.

    (4) Erkennt der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens über Verständigung im Strafverfahren seine Schuld an der Verübung der verfolgten Straftat im gesamten Umfang an, es aber zu keiner Verständigung bezüglich der Strafe kommt, so erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat und ihre rechtliche Qualifizierung nennt, und vom Gericht beantragt, die Hauptverhandlung zu führen und über die Strafe und weitere Sprüche, die auf dem Schuldspruch basieren, zu entscheiden.

    (5) Erkennt der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens über Verständigung im Strafverfahren seine Schuld nur zum Teil an, so erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat, ihre rechtliche Qualifizierung und entsprechende Schuldanerkennung, sowie die von dem Beschuldigten nicht gestandene Tat und ihre rechtliche Qualifizierung nennt, und vom Gericht beantragt, die Hauptverhandlung in dem Umfang zu führen, in dem der Beschuldigte die Verübung der Straftat nicht gestanden hat, und über die Strafe und weitere Sprüche, die auf dem Schuldspruch basieren, zu entscheiden.

    (6) Ist es zu keiner Verständigung über Zwangsbehandlung, Erziehungsmaßregel, Schutzaufsicht oder Beschlagnahme einer Sache gekommen, so verfährt der Staatsanwalt gemäß § 236 Abs. 1) der Strafprozessordnung der Slowakischen Republik.

    (7) Die Verständigung im Strafverfahren enthält:

    a) Bezeichnung der Beteiligten, Datum, Ort und Uhrzeit der Niederschrift der Verständigung,

    b) Beschreibung der Tag mit Angabe des Ortes, der Uhrzeit, bzw. anderer Umstände, unter denen es zu dieser Tat gekommen ist, und zwar so, damit die Tat mit keiner anderen Tat verwechselt werden kann, die rechtliche Qualifikation der Straftat, die mit der Tat verübt wurde, und zwar auch mit Angabe entsprechender Bestimmung des Strafgesetzes,

    c) Strafart, Strafmaß und Strafvollzug;

    d) Umfang und Art des Schadensersatzes, soweit mit der Tat ein Schaden verursacht wurde;

    e) Schutzmaßnahme, soweit ihre Auferlegung in Frage kommt.

    (8) Die Verständigung im Strafverfahren wird zum Zeichen der Zustimmung von dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, dem Verteidiger und dem Geschädigten, falls dieser seinen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht hat und an dem Verfahren teilgenommen hat, unterschrieben.

    (9) Kommt es zu keiner Verständigung im Strafverfahren, so wird der Staatsanwalt hierüber einen Vermerk zu Akten nehmen.

    ……………………………………………

    Unterschrift des Beschuldigten

    Poučenie obvineného - len v nemeckom jazyku - verzia 2

    Wir gestatten uns Sie zu ersuchen, dass der Beschuldigte vor der Realisierung der Vernehmung mit dieser Belehrung laut slowakischen Rechts bekannt gemacht wird und dass ihm eine Kopie dieser Belehrung mit einer Übersetzung gegen seine Unterschrift zur Verfügung gestellt wird.

    DIE BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN gem. des Gesetzes Nr. 301/2005 Gesetzessammlung (Strafprozessordnung der SR)

    Gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (weiter nur „StPO“) kann niemand als Beschuldigter anders verfolgt werden, als wegen gesetzlichen Gründen und in einer Art, die in diesem Gesetz bestimmt wird.

    Gemäß § 2 Abs. 4 StPO wird jede Person, gegen die eine Strafverfolgung geleitet wird als unschuldig angesehen, soweit das Gericht durch einen rechtskräftigen verurteilenden Urteil seine Schuld nicht ausspricht.

    Gemäß § 2 Abs. 7 StPO hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Strafsache gerecht und in einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht in ihrer Anwesenheit behandelt wird, so dass sie sich zu allen realisierten Beweisen äußern kann, falls es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 8 StPO kann niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder befreit von der Anklage, verfolgt werden. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Einklang mit dem Gesetz nicht aus.

    Gemäß § 2 Abs. 9 StPO hat jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf eine Verteidigung.

    Gemäß § 2 Abs. 14 StPO sind beide Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht gleichgestellt.

    Gemäß § 2 Abs. 20 StPO falls der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter erklärt, dass er die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht beherrscht, hat er das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer.

    Gemäß § 10 Abs. 10 StPO stellt der Beschuldigte eine der Parteien im Verfahren vor dem Gericht vor.

    Gemäß § 33 StPO kann der, wer wegen der Ausübung einer Straftat verdächtigt ist, als Beschuldigter betrachtet werden und gegen ihn können Mittel, bestimmt in diesem Gesetz erst dann angewendet werden, wenn gegen ihn eine Beschuldigung erhoben wurde.

    Gemäß § 34 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, von der Einleitung des Verfahrens gegen seine Person, sich zu allen Tatsachen, die ihm zur Last gelegt werden, zu äußern, wie auch zu den Beweisen über diese Tatsachen, er hat allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Er kann Umstände anführen, Beweise vorlegen und besorgen, welche seiner Verteidigung dienen, Vorschläge realisieren und Ersuchen und Rechtsmittel stellen.
    Er hat das Recht einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem auch während der Maßnahmen, realisiert von den Strafverfolgungsorganen oder vom Gericht, zu beraten. Mit dem Verteidiger kann er sich aber während seiner Vernehmung nicht darüber beraten, wie er auf die ihm gestellte Frage antworten soll. Er kann beantragen, dass er in der Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass sein Verteidiger auch an anderen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens teilnimmt. Falls der Beschuldigte festgenommen ist, in der Haft oder im Freiheitsstrafevollzug, kann er mit seinem Verteidiger ohne die Anwesenheit einer dritten Person sprechen. Er hat das Recht in dem Verfahren vor dem Gericht die Zeugen, die er oder mit seinem Einverständnis sein Verteidiger vorgeschlagen hatte zu vernehmen, und den Zeugen auch Fragen zu stellen. Der Beschuldigte kann seine Rechte alleine oder über seinen Verteidiger geltend machen.

    Gemäß § 34 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte bereits seit der Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht das Recht alle Beweise, welche ihm bekannt sind und welche er zur Realisierung vorschlägt, geltend zu machen. Falls nach der Anklageerhebung der Beschuldigte einen Antrag auf die Realisierung der Beweise vor dem Beginn des Verfahrens vor einem erstinstanzlichen Gericht stellt, ist das Gericht verpflichtet einen solchen Antrag ohne Verzögerung dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

    Gemäß § 34 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, den Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt; den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt muss der Beschuldigte spätestens bei der Entscheidung über die Entschädigung der Verfahrenkosten bezeigen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 StPO sind die Strafverfolgungsorgane und das Gericht verpflichtet den Beschuldigten immer über seine Rechte zu belehren einschließlich der Bedeutung eines Geständnisses und ihm die volle Möglichkeit für dessen Anwendung gewähren.

    Gemäß § 34 Abs. 5 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet am Anfang der ersten Vernehmung die Anschrift anzuführen, auf welche ihm die Schriftlichkeiten zugestellt werden können, einschließlich der Schriftstücke, welche zu eigenen Händen bestimmt sind, wie auch die Zustellungsweise, mit dem Hinweis, wenn er diese Anschrift oder Zustellungsweise ändert, muss diese Tatsache ohne Verzögerung dem zuständigen Organ mitgeteilt werden.

    Gemäß § 39 Abs. 1 StPO wählt der Beschuldigte oder andere berechtigte Person den Verteidiger in der Weise, dass er schriftlich den Rechtsanwalt mit der Verteidigung bevollmächtigt.

    Gemäß § 39 Abs. 2 StPO falls der Beschuldigte den Verteidiger nicht alleine wählt oder ihm dieser auch von seinen gesetzlichen Vertreter nicht gewählt wird, kann ihn der Verwandte in erster Linie, Geschwister, Adoptivelternteil, Adoptivkind, Ehegatte, Gefährte oder beteiligte Person (Bezugsberechtigte) wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind auf Antrag des Beschuldigten verpflichtet ihm zu ermöglichen, dass er in einer bestimmten Frist die Bezugsperson darum ersucht, ihm in seinem Namen den Verteidiger zu wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind verpflichtet über den Antrag des Beschuldigten die Bezugsperson ohne Verzögerung zu informieren.

    Gemäß § 39 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte oder die berechtigte Person in derselben Sache auch mehrere Verteidiger wählen.

    Gemäß § 39 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte anstatt des Verteidigers, den er wählte oder der ihm von der berechtigten Person, angeführt im Absatz 1 gewählt wurde, einen anderen Verteidiger wählen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 StPO ist in dem Vorverfahren der Richter für das Vorverfahren und in dem Gerichtsverfahren der Senatvorsitzende verpflichtet, dem Beschuldigten, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten hat und um Bestellung eines Verteidigers ersucht, einen Verteidiger von den Rechtsanwälten auszuwählen auch im Falle, dass keine Gründe für eine Pflichtverteidigung bestehen. Der Beschuldigte muss die Tatsache, dass er über keine ausreichende Mittel verfügt beweisen/belegen.

    Gemäß § 40 Abs. 6 falls bereits im Verlauf des Verfahrens festgestellt wird, dass der Beschuldigte ausreichende Mittel zur Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, wird den gemäß Abs. 2 bestellten Verteidiger die Person auflösen, die ihn bestellt hatte.

    Gemäß § 69 Abs. 1 hat der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger das Akteneinsichtrecht mit der Ausnahme des Protokolls über die Abstimmung und des Aktenteiles, wo Angaben über die Identität des geschützten Zeugen, eines bedrohten Zeugen oder Zeugen, dessen Identität verheimlicht wird und Deckdaten über die Identität eines Agenten angeführt sind, das Recht sich Notizen und Bemerkungen auszuschreiben und sich auf eigene Kosten Kopien des Akten und der Aktenteile auszufertigen; solche Kosten zahlt der Probations- und Mediationsbeamte, höherer Gerichtsbeamte und Gerichtssekretär nicht. Das gleiche Recht hat der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, falls dieser der Handelsmündigkeit enthoben wird oder falls seine Handelsmündigkeit beschränkt ist. Andere Personen können so mit der Genehmigung des Senatvorsitzendes vorgehen und im Vorverfahren mit der Genehmigung der Strafverfolgungsbehörde, nur falls es nötig ist für die Geltendmachung ihrer Rechte.

    Gemäß § 69 Absatz 2 StPO im Vorverfahren kann die Strafverfolgungsbehörde das Akteneinsichtrecht und damit verbundene Rechte gem. Abs. 1 aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, vor allem falls in der Akte solche Maßnahmen nicht unternommen werden können, welche eine Vereitelung oder wesentliches Erschweren des Erreichens des Strafverfolgungszwecks vermeiden würden. Die Triftigkeit der Gründe, wegen welchen das Strafverfolgungsorgan dieses Recht ablehnte, auf Antrag der Person, die die Ablehnung betrifft, ist der Staatsanwalt verpflichtet zu überprüfen. Falls der Staatsanwalt das Akteneinsichtrecht und damit verbundene andere Rechte angeführt im Absatz 1 wegen ernsthaften Gründen ablehnte, aufgrund des Antrags der Person, die diese Ablehnung betrifft, ist der übergeordnete Staatsanwalt verpflichtet unverzüglich die Begründung der Ablehnung zu überprüfen. Diese Rechte kann man einem Beschuldigten und Verteidiger und Geschädigten danach, als sie auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sind, die Akten zu studieren, nicht verweigern.

    Gemäß § 69 Abs. 3 StPO kann man einer Person, die das Recht hat, bei der Amtshandlung anwesend zu sein, die Einsicht in das Protokoll über diese Handlung nicht verweigern. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann die Einsicht in den Beschluss über Erhebung einer Beschuldigung nicht verweigert werden. Im Verfahren vor dem Gericht kann die Einsicht in die Akten dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht verweigert werden.

    Gemäß § 119 Abs. 2 StPO als Beweis kann alles dienen, was zu einer folgerechten Aufklärung der Sache beitragen könnte und was von den Beweismitteln gewonnen wurde gemäß dieses Gesetzes oder gemäß eines speziellen Gesetzes. Als Beweismittel dienen vor allem Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Gutachten und fachliche Erklärungen, Aussage-Überprüfungen am Ort, Rekognition, Rekonstruktion, Ermittlungsversuch, (Leichen)Beschau, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände und Schriftstücke, Anzeige, durch Anwendung der informations-technischen Mitteln oder operativen Fahndungsmitteln gewonnene Informationen.

    Gemäß § 119 Abs. 3 StPO können die Beweise auch die Parteien auf eigene Kosten beschaffen. Im Falle der Befreiung von der Anklage gemäß § 285 a), b) oder c) StPO werden dem Beschuldigten die zweckmäßig aufgewandten Kosten vom Staat ersetzt.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO zweiter Satz darf der Beschuldigte in keiner gesetzwidrigen Weise zum Geständnis gezwungen werden und bei der Vernehmung muss seine Persönlichkeit respektiert werden.

    Gemäß § 345 Abs. 1 StPO, wer eine andere Person falsch einer Straftat beschuldigt, mit der Absicht gegen ihn eine Strafverfolgung hervorzurufen, wird mit einer Freiheitsstrafe 1-5 Jahre bestraft.

    Gemäß § 123 Abs. 2 StPO falls die Echtheit einer Handschrift überprüft werden soll, kann der Beschuldigte aufgefordert werden, die notwendige Anzahl der festgesetzten Wörter aufzuschreiben. Falls die Stimme des Beschuldigten identifiziert werden soll, kann dieser aufgefordert werden, ein Stimmenmuster abzugeben. Er darf dazu aber in keiner Weise gezwungen werden. Der Beschuldigte ist aber verpflichtet die nötigen Maßnahmen zur seiner Identifizierung zu dulden.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte im Bezug auf die konkreten Umstände des Falles auch über die Möglichkeiten und Bedingungen einer bedingten Einstellung des Strafverfahrens, eines Vergleichabschlusses, und Einstellung der Strafverfolgung, über das Verfahren über die Vereinbarung, über die Schuld und die Strafe belehrt werden.

    Gemäß § 216 Abs. 1 StPO im Verfahren über ein Vergehen, für welches das Gesetz eine Freiheitsstrafe, deren obere Strafmaßgrenze fünf Jahre nicht überragt, bestimmt, kann der Staatsanwalt mit dem Einverständnis des Beschuldigten nach der Erhebung der Beschuldigung bis zur Anklageerhebung auf Antrag des Polizisten oder auch ohne Antrag die Strafverfolgung auf Bewährung einstellen, wenn

    a)    er erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird verübte und wenn es keine begründeten Zweifel darüber gibt, dass seine Erklärung freiwillig, ernsthaft und verständlich gemacht wurde,

    b)    er Schaden ersetzte, falls dieser durch die Tat verursacht wurde oder falls er mit dem Geschädigten eine Vereinbarung über Schadenersatz abgeschlossen hatte oder andere nötigen Maßnahmen für dessen Ersatz realisierte und

    c)    im Bezug auf die Person des Beschuldigten, mit Berücksichtigung seines bisherigen Lebens und der Fallumstände, eine solche Entscheidung für ausreichend gehalten werden kann

    Gemäß § 218 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwalt die Strafverfolgung eines Beschuldigten auf Bewährung einstellen, der sich im bedeutenden Maße an der Aufklärung der Korruption, der Straftat – Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen Gruppe beteiligte, der Straftat – Gründung, Planung und Unterstützung einer terroristischen Gruppe oder einer Straftat, verübt von einer organisierten, verbrecherischen oder terroristischen Gruppe beteiligte, oder an der Ermittlung oder Überführung des Täters solcher Straftat und wenn Interesse der Gesellschaft für die Aufklärung solcher Straftat das Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten überragt; man darf eine Strafverfolgung, geführt gegen den Organisator, Anstifter oder Auftraggeber einer Straftat, auf deren Aufklärung er beteiligt war, auf Bewährung nicht einstellen.

    Gemäß § 220 Abs. 1 StPO im Verfahren über ein Vergehen, bei welchem das Gesetz eine Freiheitsstrafe, deren obere Strafmaßgrenze 5 Jahre nicht überragt, bestimmt, kann der Staatsanwalt mit dem Einverständnis des Beschuldigten und Geschädigten über die Genehmigung eines Vergleichs entscheiden und die Strafverfolgung einstellen, falls der Beschuldigte

    a)    erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird, verübte und keine Zweifel darüber bestehen, dass seine Erklärung freiwillig, ernsthaft und eindeutig zur Sache gemacht wurde.

    b)    den durch die Tat verübten Schaden ersetzte, oder andere Maßnahmen ergriff, oder in einer anderen Weise den, durch die Straftat entstandenen Nachteil beseitigte und

    c)    auf das Gerichtskonto und im Ermittlungsverfahren auf das Konto der Staatsanwaltschaft eine bestimmte Summe einlegt, die für einen konkreten Adressat bestimmt ist, für allgemein nützliche Zwecke, und diese Summe nicht offensichtlich unangemessen der Triftigkeit der verübten Straftat ist

    und im Hinblick auf den Charakter und Triftigkeit der verübten Straftat, auf den Ausmaß in dem das öffentliche Interesse betroffen wurde, auf die Person und ihre persönlichen und Vermögensverhältnisse, er diese Art der Entscheidung für ausreichend hält.

        Gemäß § 220 Abs. 2 StPO kann ein Vergleich gemäß Abs. 1 nicht genehmigt werden, wenn

    a)    durch die Straftat Tod einer Person verursacht wurde

    b)    die Strafverfolgung wegen Korruption geführt wird, oder

    c)    eine Strafverfolgung gegen einem öffentlichen Funktionär oder ausländischen öffentlichen Funktionär geführt wird.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO ist es notwendig, den Beschuldigten im Bezug auf konkrete Fallumstände auch über das Verfahren über Schuld und Strafe zu belehren.

    Gemäß § 232 Abs. 1 StPO wenn die Ergebnisse einer Ermittlung oder einer gekürzten Ermittlung ausreichend den Schluss begründen, dass die Tat eine Straftat darstellt und diese von dem Beschuldigten verübt wurde, der die Tat gestanden hatte, seine Schuld anerkannte und die Beweise die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses bezeugen, kann der Staatsanwalt das Verfahren über Vereinbarung über Vergleich und Strafe auf Antrag des Beschuldigten einleiten oder auch ohne einen solchen Antrag.

    Gemäß § 232 Abs. 2 StPO zum Verfahren über Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; über den Termin und Ort der Verhandlung wird der Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten informiert. Wenn der Beschuldigte in der Zeit des Verfahrens Jugendliche ist, handelt man angemessen gemäß der Bestimmung § 340, die Vereinbarung kann aber nicht abgeschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder sein Verteidiger damit nicht einverstanden ist.

    Gemäß § 232 Abs. 3 StPO, falls es zur Vereinbarung über die Schuld, Strafe und weiteren Ausspruche des Staatsanwalts kam, stellt das Gericht im Ausmaß der Vereinbarung einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe; unter einer Vereinbarung über die Strafe versteht man auch die Vereinbarung über Verzicht auf eine Bestrafung, falls es sich um einen Jugendlichen handelt, auch einen bedingten Verzicht auf die Bestrafung inklusive der Erziehungsmaßnahmen, falls gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es nicht zu einer Vereinbarung über den Schadenersatz kam, schlägt der Staatsanwalt vor, dass das Gericht den Geschädigten auf ein bürgerrechtliches Verfahren oder anderes Verfahren mit einem Anspruch auf Schadenersatz oder Teilschadenersatz verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 StPO falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe der Beschuldigte seine Schuld anerkennt, in der Verübung der verfolgten Straftat im ganzen Umfang, aber es zu keiner Vereinbarung über die Strafe kommt, erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, ihre rechtliche Qualifizierung, Schuldanerkennung anführt und vom Gericht eine Hauptverhandlung beantragt wie auch Entscheidung über die Strafe und über weitere Aussprüche, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben..

    Gemäß § 232 Abs. 5 StPO, falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung der Beschuldigte seine Schuld nur teilweise zugibt, erhebt der Staatsanwalt die Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, die rechtliche Qualifizierung und Anerkennung der Schuld im Gesamtumfang, wie auch die Tat und die rechtliche Qualifizierung, die von dem Beschuldigten nicht gestanden wurde und ersucht das Gericht, um die Realisierung einer Hauptverhandlung im Umfang, in dem der Beschuldigte die Tat nicht gestand und in einem weiteren notwendigen Umfang und darum, dass es über die Schuld, Strafe und weiteren Aussprüche entscheidet, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben.

    Gemäß § 213 Abs. 1 StPO kann der Polizist die Teilnahme des Beschuldigten an den Ermittlungsmaßnahmen genehmigen und ihm auch ermöglichen, an die Zeugen Fragen zu stellen. Er geht in dieser Weise vor allem dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Amtshandlung in der Vernehmung eines Zeugen beruht, bei dem eine begründete Vermutung besteht, dass die Vernehmung in einem Verfahren vor dem Gericht nicht realisiert werden kann, nur im Falle, dass die Sicherstellung seiner Anwesenheit oder seine Anwesenheit die Realisierung solcher Maßnahme gefährden könnten.

    Gemäß § 358 Abs. 1 StPO kann gegen eine Person, die einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland, oder dadurch, dass sie sich versteckt, ausweicht, ein Verfahren gegen einen Entkommenen, geführt werden.

    Mit meiner eigenhändigen Unterschrift bestätige ich die Bekanntmachung mit der Belehrung des Beschuldigten gemäß dem slowakischen Rechte vor der Realisierung dieser Vernehmung, wie auch die Übernahme einer Kopie dieser Belehrung mit deren Übersetzung.

    Poučenie obvineného - len v nemeckom jazyku - verzia 3

    Wir gestatten uns Sie zu ersuchen, dass der Beschuldigte vor der Realisierung der Vernehmung mit dieser Belehrung laut slowakischen Rechts bekannt gemacht wird und dass ihm eine Kopie dieser Belehrung mit einer Übersetzung gegen seine Unterschrift zur Verfügung gestellt wird.

    DIE BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN gem. des Gesetzes Nr. 301/2005 Gesetzessammlung (Strafprozessordnung der SR)

    Gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (weiter nur „StPO“) kann niemand als Beschuldigter anders verfolgt werden, als wegen gesetzlichen Gründen und in einer Art, die in diesem Gesetz bestimmt wird.

    Gemäß § 2 Abs. 4 StPO wird jede Person, gegen die eine Strafverfolgung geleitet wird als unschuldig angesehen, soweit das Gericht durch einen rechtskräftigen verurteilenden Urteil seine Schuld nicht ausspricht.

    Gemäß § 2 Abs. 7 StPO hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Strafsache gerecht und in einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht in ihrer Anwesenheit behandelt wird, so dass sie sich zu allen realisierten Beweisen äußern kann, falls es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 8 StPO kann niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits rechtskräftig verurteilt oder befreit von der Anklage wurde, verfolgt werden. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Einklang mit dem Gesetz nicht aus.

    Gemäß § 2 Abs. 9 StPO hat jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf eine Verteidigung.

    Gemäß § 2 Abs. 14 StPO sind beide Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht gleichgestellt.

    Gemäß § 2 Abs. 20 StPO falls der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter erklärt, dass er die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht beherrscht, hat er das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer.

    Gemäß § 10 Abs. 10 StPO stellt der Beschuldigte eine der Parteien im Verfahren vor dem Gericht vor.

    Gemäß § 33 StPO kann der, wer wegen der Ausübung einer Straftat verdächtigt ist, als Beschuldigter betrachtet werden und gegen ihn können Mittel, bestimmt in diesem Gesetz, erst dann angewendet werden, wenn gegen ihn eine Beschuldigung erhoben wurde.

    Gemäß § 34 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, von der Einleitung des Verfahrens gegen seine Person, sich zu allen Tatsachen, die ihm zur Last gelegt werden, zu äußern, wie auch zu den Beweisen über diese Tatsachen, er hat allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Er kann Umstände anführen, Beweise vorlegen und besorgen, welche seiner Verteidigung dienen, Vorschläge realisieren und Ersuchen und Rechtsmittel stellen.

    Er hat das Recht einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem auch während der Maßnahmen, realisiert von den Strafverfolgungsorganen oder vom Gericht, zu beraten. Mit dem Verteidiger kann er sich aber während seiner Vernehmung nicht darüber beraten, wie er auf die, ihm gestellte Frage antworten soll. Er kann beantragen, dass er in der Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass sein Verteidiger auch an anderen Maßnahmen des vorübergehenden Verfahrens (Ermittlungsverfahrens) teilnimmt. Falls der Beschuldigte festgenommen ist, in der Haft oder in Freiheitsstrafevollzug ist, kann er mit seinem Verteidiger ohne die Anwesenheit einer dritten Person sprechen. Er hat das Recht in dem Verfahren vor dem Gericht die Zeugen, die er oder mit seinem Einverständnis sein Verteidiger vorgeschlagen hatte zu vernehmen, und den Zeugen auch Fragen zu stellen. Der Beschuldigte kann seine Rechte alleine oder über seinen Verteidiger geltend machen.

    Gemäß § 34 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte bereits seit der Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht das Recht alle Beweise, welche ihm bekannt sind und welche er zur Realisierung vorschlägt, geltend zu machen. Falls nach der Anklageerhebung der Beschuldigte einen Antrag auf die Realisierung der Beweise vor dem Beginn des Verfahrens vor einem erstinstanzlichen Gericht stellt, ist das Gericht verpflichtet einen solchen Antrag ohne Verzögerung dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

    Gemäß § 34 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, den Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt; den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt muss der Beschuldigte spätestens bei der Entscheidung über die Entschädigung der Verfahrenkosten bezeigen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 StPO sind die Strafverfolgungsorgane und das Gericht verpflichtet den Beschuldigten immer über seine Rechte zu belehren einschließlich der Bedeutung eines Geständnisses und ihm die volle Möglichkeit für deren Anwendung gewähren.

    Gemäß § 34 Abs. 5 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet am Anfang der ersten Vernehmung die Anschrift anzuführen, auf welche ihm die Schriftlichkeiten zugestellt werden können, einschließlich der Schriftstücke, welche zu eigenen Händen bestimmt sind, wie auch die Zustellungsweise, mit dem Hinweis, wenn er diese Anschrift oder Zustellungsweise ändert, muss diese Tatsache ohne Verzögerung dem zuständigen Organ mitgeteilt werden.

    Gem. § 35 Abs. 1 StPO ist der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, dem seine Handelsmündigkeit entzogen oder beschränkt wurde, berechtigt den Beschuldigten zu vertreten; vor allem ihm den Verteidiger zu wählen, Anträge für ihn zu stellen, Ersuchen und Rechtsmittel; er ist ebenfalls berechtigt an diesen Maßnahmen teilzunehmen, an den vom Gesetz der Beschuldigte teilnehmen kann. Zugunsten des Beschuldigten kann der gesetzliche Vertreter diese Rechte vollziehen auch gegen den Willen des Beschuldigten.

    Gem. § 35 Abs. 2 StPO in Fällen, wo der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die Rechte, angeführt im Abs. 1 nicht realisieren kann oder die Gefahr im Verzug ist, im Vorverfahren kann für den Vollzug dieser Rechte auf Antrag des Staatsanwalts der Richter im Vorverfahren dem Beschuldigten ein Pfleger (Vormund) bestimmen und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende auch ohne Antrag. Gegen die Entscheidung über Bevormundung ist eine Beschwerde zulässig.

    Gem. § 37 Abs. 1 b/, d/, StPO nach der Anklageerhebung muss der Beschuldigte einen Verteidiger bereits im Vorverfahren haben, falls er der Handelsmündigkeit entzogen wurde oder seine Handelsmündigkeit für rechtliche Maßnahmen beschränkt ist, oder falls es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

    Gem. § 37 Abs. 2 StPO muss der Beschuldigte einen Verteidiger auch dann haben, wenn es das Gericht und im Vorverfahren der Staatsanwalt oder Polizist für nötig hält, vor allem aus dem Grund, dass sie Zweifel an der Fähigkeit des Beschuldigten, sich regelrecht zu verteidigen, haben.

    Gem. § 40 Abs. 1 StPO falls der Beschuldigte keinen Verteidiger, im Fall, wo er einen haben muss, hat, wird ihm die Frist für die Wahl des Verteidigers bestimmt. Falls in dieser First der Verteidiger nicht gewählt wird, muss ihm ein Verteidiger ohne Verzögerung bestimmt werden. Den Verteidiger bestimmt im Vorverfahren der Richter für Vorverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende.

    Gem. § 40 Abs. 5 StPO kann der beschuldigte anstatt des Verteidigers, der ihm bestimmt wurde, selbst einen Verteidiger auswählen, gem. § 39. Die Bestimmung des Verteidigers löst die Person auf, die den Verteidiger bestimmte.

    Gem. § 39 Abs. 1 StPO wählt der Beschuldigte oder eine andere berechtigte Person den Verteidiger dadurch, dass sie schriftlich den Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt.

    Gem. § 39 Abs. 2 StPO fall der Beschuldigte seinen Verteidiger nicht alleine wählt und falls ihm diesen auch sein gesetzlicher Vertreter nicht auswählt, kann ihm den Verteidiger der Verwandte in direkter Linie, das Geschwister, der Adoptiveltern, der Adoptierte, Ehepartner, Gefährte oder beteiligte (berechtigte) Person auswählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind auf Antrag des Beschuldigten verpflichtet, ihm zu ermöglichen, dass er in der bestimmten Frist die berechtigte Person darum ersucht, ihm den Verteidiger im eigenen Namen zu wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind verpflichtet über den Antrag des Beschuldigten die berechtigte Person ohne Verzögerung zu informieren.

    Gem. § 39 Abs. 3 StPO falls dem Beschuldigte der Handelsmündigkeit entzogen wird oder falls diese beschränkt ist, können ihm die berechtigten Personen einen Verteidiger auch gegen seinen Willen auswählen.

    Gem. § 39 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte oder die berechtigte Person in derselben Sache auch mehrere Verteidiger beauftragen.

    Gem. § 39 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte anstatt des Verteidigers, den er ausgewählt hatte oder der von der berechtigten Person angeführt im Absatz 1, ausgewählt wurde, einen anderen Verteidiger wählen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 StPO ist in dem Vorverfahren der Richter für das Vorverfahren und in dem Gerichtsverfahren der Senatvorsitzende verpflichtet, dem Beschuldigten, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten hat und um Bestellung eines Verteidigers ersucht, einen Verteidiger von den Rechtsanwälten auszuwählen auch im Falle, dass keine Gründe für eine Pflichtverteidigung bestehen. Der Beschuldigte muss die Tatsache, dass er über keine ausreichende Mittel verfügt beweisen/belegen.

    Gemäß § 40 Abs. 6 falls bereits im Verlauf des Verfahrens festgestellt wird, dass der Beschuldigte ausreichende Mittel zur Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, wird den gemäß Abs. 2 bestellten Verteidiger die Person auflösen, die ihn bestellt hatte.

    Gemäß § 69 Abs. 1 hat der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger das Akteneinsichtrecht mit der Ausnahme des Protokolls über die Abstimmung und des Aktenteiles, wo Angaben über die Identität des geschützten Zeugen, eines bedrohten Zeugen oder Zeugen, dessen Identität verheimlicht wird und Deckdaten über die Identität eines Agenten angeführt sind, das Recht sich Notizen und Bemerkungen auszuschreiben und sich auf eigene Kosten Kopien des Akten und der Aktenteile auszufertigen; solche Kosten zahlt der Probations- und Mediationsbeamte, höherer Gerichtsbeamte und Gerichtssekretär nicht. Das gleiche Recht hat der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, falls dieser der Handelsmündigkeit enthoben wird oder falls seine Handelsmündigkeit beschränkt ist. Andere Personen können so mit der Genehmigung des Senatvorsitzendes vorgehen und im Vorverfahren mit der Genehmigung der Strafverfolgungsbehörde, nur falls es nötig ist für die Geltendmachung ihrer Rechte.

    Gemäß § 69 Absatz 2 StPO im Vorverfahren kann die Strafverfolgungsbehörde das Akteneinsichtrecht und damit verbundene Rechte gem. Abs. 1 aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, vor allem falls in der Akte solche Maßnahmen nicht unternommen werden können, welche eine Vereitelung oder wesentliches Erschweren des Erreichens des Strafverfolgungszwecks vermeiden würden. Die Triftigkeit der Gründe, wegen welchen das Strafverfolgungsorgan dieses Recht ablehnte, auf Antrag der Person, die die Ablehnung betrifft, ist der Staatsanwalt verpflichtet zu überprüfen. Falls der Staatsanwalt das Akteneinsichtrecht und damit verbundene andere Rechte angeführt im Absatz 1 wegen ernsthaften Gründen ablehnte, aufgrund des Antrags der Person, die diese Ablehnung betrifft, ist der übergeordnete Staatsanwalt verpflichtet unverzüglich die Begründung der Ablehnung zu überprüfen. Diese Rechte kann man einem Beschuldigten und Verteidiger und Geschädigten danach, als sie auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sind, die Akten zu studieren, nicht verweigern.

    Gemäß § 69 Abs. 3 StPO kann man einer Person, die das Recht hat, bei der Amtshandlung anwesend zu sein, die Einsicht in das Protokoll über diese Handlung nicht verweigern. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann die Einsicht in den Beschluss über Erhebung einer Beschuldigung nicht verweigert werden. Im Verfahren vor dem Gericht kann die Einsicht in die Akten dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht verweigert werden.

    Gemäß § 119 Abs. 2 StPO als Beweis kann alles dienen, was zu einer folgerechten Aufklärung der Sache beitragen könnte und was von den Beweismitteln gewonnen wurde gemäß dieses Gesetzes oder gemäß eines speziellen Gesetzes. Als Beweismittel dienen vor allem Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Gutachten und fachliche Erklärungen, Aussage-Überprüfungen am Ort, Rekognition, Rekonstruktion, Ermittlungsversuch, (Leichen)Beschau, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände und Schriftstücke, Anzeige, durch Anwendung der informations-technischen Mitteln oder operativen Fahndungsmitteln gewonnene Informationen.

    Gemäß § 119 Abs. 3 StPO können die Beweise auch die Parteien auf eigene Kosten beschaffen. Im Falle der Befreiung von der Anklage gemäß § 285 a), b) oder c) StPO werden dem Beschuldigten die zweckmäßig aufgewandte Kosten vom Staat ersetzt.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO zweiter Satz darf der Beschuldigte in keiner gesetzwidrigen Weise zum Geständnis gezwungen werden und bei der Vernehmung muss seine Persönlichkeit respektiert werden.

    Gemäß § 345 Abs. 1 StPO, wer eine andere Person falsch einer Straftat beschuldigt, mit der Absicht gegen ihn eine Strafverfolgung hervorzurufen, wird mit einer Freiheitsstrafe 1-5 Jahre bestraft.

    Gemäß § 123 Abs. 2 StPO falls die Echtheit einer Handschrift überprüft werden soll, kann der Beschuldigte aufgefordert werden, die notwendige Anzahl der festgesetzten Wörter aufzuschreiben. Falls die Stimme des Beschuldigten identifiziert werden soll, kann dieser aufgefordert werden, ein Stimmenmuster abzugeben. Er darf dazu aber in keiner Weise gezwungen werden. Der Beschuldigte ist aber verpflichtet die nötigen Maßnahmen zur seiner Identifizierung zu dulden.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO muss der Beschuldigte im Bezug auf die konkreten Umstände des Falles auch über die Möglichkeiten und Bedingungen einer bedingten Einstellung des Strafverfahrens, eines Vergleichabschlusses, und Einstellung der Strafverfolgung, über das Verfahren über die Vereinbarung, über die Schuld und die Strafe belehrt werden.

    Gemäß § 216 Abs. 1 StPO im Verfahren über ein Vergehen, für welches das Gesetz eine Freiheitsstrafe, deren obere Strafmaßgrenze fünf Jahre nicht überragt, bestimmt, kann der Staatsanwalt mit dem Einverständnis des Beschuldigten nach der Erhebung der Beschuldigung bis zur Anklageerhebung auf Antrag des Polizisten oder auch ohne Antrag die Strafverfolgung auf Bewährung einstellen, wenn

    a)    er erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird verübte und wenn es keine begründeten Zweifel darüber gibt, dass seine Erklärung freiwillig, ernsthaft und verständlich gemacht wurde,

    b)    er Schaden ersetzte, falls dieser durch die Tat verursacht wurde oder falls er mit dem Geschädigten eine Vereinbarung über Schadenersatz abgeschlossen hatte oder andere nötigen Maßnahmen für dessen Ersatz realisierte und

    c)    im Bezug auf die Person des Beschuldigten, mit Berücksichtigung seines bisherigen Lebens und der Fallumstände, eine solche Entscheidung für ausreichend gehalten werden kann

    Gemäß § 218 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwalt die Strafverfolgung eines Beschuldigten auf Bewährung einstellen, der sich im bedeutenden Maße an der Aufklärung der Korruption, der Straftat – Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen Gruppe beteiligte, der Straftat – Gründung, Planung und Unterstützung einer terroristischen Gruppe oder einer Straftat, verübt von einer organisierten, verbrecherischen oder terroristischen Gruppe beteiligte, oder an der Ermittlung oder Überführung des Täters solcher Straftat und wenn Interesse der Gesellschaft für die Aufklärung solcher Straftat das Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten überragt; man darf eine Strafverfolgung, geführt gegen den Organisator, Anstifter oder Auftraggeber einer Straftat, auf deren Aufklärung er beteiligt war, auf Bewährung nicht einstellen.

    Gemäß § 220 Abs. 1 StPO im Verfahren über ein Vergehen, bei welchem das Gesetz eine Freiheitsstrafe, deren obere Strafmaßgrenze 5 Jahre nicht überragt, bestimmt, kann der Staatsanwalt mit dem Einverständnis des Beschuldigten und Geschädigten über die Genehmigung eines Vergleichs entscheiden und die Strafverfolgung einstellen, falls der Beschuldigte

    a)    erklärt, dass er die Tat, wegen der er verfolgt wird, verübte und keine Zweifel darüber bestehen, dass seine Erklärung freiwillig, ernsthaft und eindeutig zur Sache. gemacht wurde

    b)    den durch die Tat verübten Schaden ersetzte, oder andere Maßnahmen ergriff, oder in einer anderen Weise den, durch die Straftat entstandenen Nachteil beseitigte und

    c)    auf das Gerichtskonto und im Ermittlungsverfahren auf das Konto der Staatsanwaltschaft eine bestimmte Summe einlegt, die für einen konkreten Adressat bestimmt ist, für allgemein nützliche Zwecke, und diese Summe nicht offensichtlich unangemessen der Triftigkeit der verübten Straftat ist

    und im Hinblick auf den Charakter und Triftigkeit der verübten Straftat, auf den Ausmaß in dem das öffentliche Interesse betroffen wurde, auf die Person und ihre persönlichen und Vermögensverhältnisse, er diese Art der Entscheidung für ausreichend hält.

    Gemäß § 220 Abs. 2 StPO kann ein Vergleich gemäß Abs. 1 nicht genehmigt werden, wenn

    a)    durch die Straftat Tod einer Person verursacht wurde

    b)    die Strafverfolgung wegen Korruption geführt wird, oder

    c)    eine Strafverfolgung gegen einem öffentlichen Funktionär oder ausländischen öffentlichen Funktionär geführt wird.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO ist es notwendig, den Beschuldigten im Bezug auf konkrete Fallumstände auch über das Verfahren über Schuld und Strafe zu belehren.

    Gemäß § 232 Abs. 1 StPO wenn die Ergebnisse einer Ermittlung oder einer gekürzten Ermittlung ausreichend den Schluss begründen, dass die Tat eine Straftat darstellt und diese von dem Beschuldigten verübt wurde, der die Tat gestanden hatte, seine Schuld anerkannte und die Beweise die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses bezeugen, kann der Staatsanwalt das Verfahren über Vereinbarung über Vergleich und Strafe auf Antrag des Beschuldigten einleiten oder auch ohne einen solchen Antrag.

    Gemäß § 232 Abs. 2 StPO zum Verfahren über Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; über den Termin und Ort der Verhandlung wird der Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten informiert. Wenn der Beschuldigte in der Zeit des Verfahrens Jugendliche ist, handelt man angemessen gemäß der Bestimmung § 340, die Vereinbarung kann aber nicht abgeschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder sein Verteidiger damit nicht einverstanden ist.

    Gemäß § 232 Abs. 3 StPO, falls es zur Vereinbarung über die Schuld, Strafe und weiteren Ausspruche des Staatsanwalts kam, stellt das Gericht im Ausmaß der Vereinbarung einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe; unter einer Vereinbarung über die Strafe versteht man auch die Vereinbarung über Verzicht auf eine Bestrafung, falls es sich um einen Jugendlichen handelt, auch einen bedingten Verzicht auf die Bestrafung inklusive der Erziehungsmaßnahmen, falls gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es nicht zu einer Vereinbarung über den Schadenersatz kam, schlägt der Staatsanwalt vor, dass das Gericht den Geschädigten auf ein bürgerrechtliches Verfahren oder anderes Verfahren mit einem Anspruch auf Schadenersatz oder Teilschadenersatz verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 StPO falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe der Beschuldigte seine Schuld anerkennt, in der Verübung der verfolgten Straftat im ganzen Umfang, aber es zu keiner Vereinbarung über die Strafe kommt, erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, ihre rechtliche Qualifizierung, Schuldanerkennung anführt und vom Gericht eine Hauptverhandlung beantragt wie auch Entscheidung über die Strafe und über weitere Aussprüche, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben..

    Gemäß § 232 Abs. 5 StPO, falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung der Beschuldigte seine Schuld nur teilweise zugibt, erhebt der Staatsanwalt die Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, die rechtliche Qualifizierung und Anerkennung der Schuld im Gesamtumfang, wie auch die Tat und die rechtliche Qualifizierung, die von dem Beschuldigten nicht gestanden wurde und ersucht das Gericht, um die Realisierung einer Hauptverhandlung im Umfang, in dem der Beschuldigte die Tat nicht gestand und in einem weiteren notwendigen Umfang und darum, dass es über die Schuld, Strafe und weiteren Aussprüche entscheidet, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben.

    Gem. § 208 Abs. 1 StPO wenn der Polizeibeamte die Ermittlung oder gekürzte Ermittlung für beendet hält und ihre Ergebnisse als ausreichend für die Antragstellung oder eine andere Entscheidung, ermöglicht er dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in einer angemessenen Frist die Akten zu studieren und Anträge zu stellen zur Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung; auf diese Rechte möchten diese Personen ausdrücklich verzichten, worüber sie auch belehrt werden sollten. Falls es sich um kein Verfahren gem. § 204 Abs. 1 StPO (spezielle Art eines beschleunigten Verfahrens), macht der Polizeibeamte den Beschuldigten und Verteidiger auf die Rechte gem. des ersten Satzes aufmerksam, mindestens drei Tage vorher. Diese Frist kann mit deren Einverständnis gekürzt werden. Einen Antrag auf Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung kann der Polizeibeamte ablehnen, falls er ihn für unnötig hält.

    Gem. § 210 StPO hat der Beschuldigte jede Zeit im Verlauf der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung das Recht den Staatsanwalt um die Überprüfung der Vorgenesweise des Polizisten zu ersuchen, wie auch um Beseitigung der Verzögerungen oder anderen Mangelhaftigkeiten in der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung. Der Polizeibeamte muss das Ersuchen dem Staatsanwalt ohne Verzögerung vorlegen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet das Ersuchen zu überprüfen und über das Ergebnis den Antragsteller informieren.

    Gemäß § 213 Abs. 1 StPO kann der Polizist die Teilnahme des Beschuldigten an den Ermittlungsmaßnahmen genehmigen und ihm auch ermöglichen, an die Zeugen Fragen zu stellen. Er geht in dieser Weise vor allem dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Amtshandlung in der Vernehmung eines Zeugen beruht, bei dem eine begründete Vermutung besteht, dass die Vernehmung in einem Verfahren vor dem Gericht nicht realisiert werden kann, nur im Falle, dass die Sicherstellung seiner Anwesenheit oder seine Anwesenheit die Realisierung solcher Maßnahme gefährden könnten.

    Gemäß § 358 Abs. 1 StPO kann gegen eine Person, die einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland, oder dadurch, dass sie sich versteckt, ausweicht, ein Verfahren gegen einen Entkommenen, geführt werden.

    Mit meiner eigenhändigen Unterschrift bestätige ich die Bekanntmachung mit der Belehrung des Beschuldigten gemäß dem slowakischen Recht vor der Realisierung dieser Vernehmung, wie auch die Übernahme einer Kopie dieser Belehrung mit deren Übersetzung.

    Poučenie obvineného - len v nemeckom jazyku - verzia 4

    Wir gestatten uns Sie zu ersuchen, dass der Beschuldigte vor der Realisierung der Vernehmung mit dieser Belehrung laut slowakischen Rechts bekannt gemacht wird und dass ihm eine Kopie dieser Belehrung mit einer Übersetzung gegen seine Unterschrift zur Verfügung gestellt wird.

    DIE BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN gem. des Gesetzes Nr. 301/2005 Gesetzessammlung (Strafprozessordnung der SR)

    Gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (weiter nur „StPO“) kann niemand als Beschuldigter anders verfolgt werden, als wegen gesetzlichen Gründen und in einer Art, die in diesem Gesetz bestimmt wird.

    Gemäß § 2 Abs. 4 StPO wird jede Person, gegen die eine Strafverfolgung geleitet wird als unschuldig angesehen, soweit das Gericht durch einen rechtskräftigen verurteilenden Urteil seine Schuld nicht ausspricht.

    Gemäß § 2 Abs. 7 StPO hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Strafsache gerecht und in einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht in ihrer Anwesenheit behandelt wird, so dass sie sich zu allen realisierten Beweisen äußern kann, falls es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 8 StPO kann niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder befreit von der Anklage, verfolgt werden. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Einklang mit dem Gesetz nicht aus.

    Gemäß § 2 Abs. 9 StPO hat jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf eine Verteidigung.

    Gemäß § 2 Abs. 14 StPO sind beide Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht gleichgestellt.

    Gemäß § 10 Abs. 10 StPO stellt der Beschuldigte eine der Parteien im Verfahren vor dem Gericht vor.

    Gemäß § 2 Abs. 20 StPO falls der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter erklärt, dass er die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht beherrscht, hat er das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer.

    Gemäß § 33 StPO kann der, wer wegen der Ausübung einer Straftat verdächtigt ist, als Beschuldigter betrachtet werden und gegen ihn können Mittel, bestimmt in diesem Gesetz erst dann angewendet werden, wenn gegen ihn eine Beschuldigung erhoben wurde.

    Gemäß § 34 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, von der Einleitung des Verfahrens gegen seine Person, sich zu allen Tatsachen, die ihm zur Last gelegt werden, zu äußern, wie auch zu den Beweisen über diese Tatsachen, er hat allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Er kann Umstände anführen, Beweise vorlegen und besorgen, welche seiner Verteidigung dienen, Vorschläge realisieren und Ersuchen und Rechtsmittel stellen.

    Er hat das Recht einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem auch während der Maßnahmen, realisiert von den Strafverfolgungsorganen oder vom Gericht, zu beraten. Mit dem Verteidiger kann er sich aber während seiner Vernehmung nicht darüber beraten, wie er auf die ihm gestellte Frage antworten soll. Er kann beantragen, dass er in der Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass sein Verteidiger auch an anderen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens teilnimmt. Falls der Beschuldigte festgenommen ist, in der Haft oder im Freiheitsstrafevollzug, kann er mit seinem Verteidiger ohne die Anwesenheit einer dritten Person sprechen. Er hat das Recht in dem Verfahren vor dem Gericht die Zeugen, die er oder mit seinem Einverständnis sein Verteidiger vorgeschlagen hatte zu vernehmen, und den Zeugen auch Fragen zu stellen. Der Beschuldigte kann seine Rechte alleine oder über seinen Verteidiger geltend machen.

    Gemäß § 34 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte bereits seit der Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht das Recht alle Beweise, welche ihm bekannt sind und welche er zur Realisierung vorschlägt, geltend zu machen. Falls nach der Anklageerhebung der Beschuldigte einen Antrag auf die Realisierung der Beweise vor dem Beginn des Verfahrens vor einem erstinstanzlichen Gericht stellt, ist das Gericht verpflichtet einen solchen Antrag ohne Verzögerung dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

    Gemäß § 34 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, den Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt; den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt muss der Beschuldigte spätestens bei der Entscheidung über die Entschädigung der Verfahrenkosten bezeigen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 StPO sind die Strafverfolgungsorgane und das Gericht verpflichtet den Beschuldigten immer über seine Rechte zu belehren einschließlich der Bedeutung eines Geständnisses und ihm die volle Möglichkeit für dessen Anwendung gewähren.

    Gemäß § 34 Abs. 5 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet am Anfang der ersten Vernehmung die Anschrift anzuführen, auf welche ihm die Schriftlichkeiten zugestellt werden können, einschließlich der Schriftstücke, welche zu eigenen Händen bestimmt sind, wie auch die Zustellungsweise, mit dem Hinweis, wenn er diese Anschrift oder Zustellungsweise ändert, muss diese Tatsache ohne Verzögerung dem zuständigen Organ mitgeteilt werden.

    Gemäß § 39 Abs. 1 StPO wählt der Beschuldigte oder andere berechtigte Person den Verteidiger in der Weise, dass er schriftlich den Rechtsanwalt mit der Verteidigung bevollmächtigt.

    Gemäß § 39 Abs. 2 StPO falls der Beschuldigte den Verteidiger nicht alleine wählt oder ihm dieser auch von seinen gesetzlichen Vertreter nicht gewählt wird, kann ihn der Verwandte in erster Linie, Geschwister, Adoptivelternteil, Adoptivkind, Ehegatte, Gefährte oder beteiligte Person (Bezugsberechtigte) wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind auf Antrag des Beschuldigten verpflichtet ihm zu ermöglichen, dass er in einer bestimmten Frist die Bezugsperson darum ersucht, ihm in seinem Namen den Verteidiger zu wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind verpflichtet über den Antrag des Beschuldigten die Bezugsperson ohne Verzögerung zu informieren.

    Gemäß § 39 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte oder die berechtigte Person in derselben Sache auch mehrere Verteidiger wählen.

    Gemäß § 39 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte anstatt des Verteidigers, den er wählte oder der ihm von der berechtigten Person, angeführt im Absatz 1 gewählt wurde, einen anderen Verteidiger wählen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 StPO ist in dem Vorverfahren der Richter für das Vorverfahren und in dem Gerichtsverfahren der Senatvorsitzende verpflichtet, dem Beschuldigten, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten hat und um Bestellung eines Verteidigers ersucht, einen Verteidiger von den Rechtsanwälten auszuwählen auch im Falle, dass keine Gründe für eine Pflichtverteidigung bestehen. Der Beschuldigte muss die Tatsache, dass er über keine ausreichende Mittel verfügt beweisen/belegen.

    Gemäß § 40 Abs. 6 falls bereits im Verlauf des Verfahrens festgestellt wird, dass der Beschuldigte ausreichende Mittel zur Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, wird den gemäß Abs. 2 bestellten Verteidiger die Person auflösen, die ihn bestellt hatte.

    Gemäß § 69 Abs. 1 hat der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger das Akteneinsichtrecht mit der Ausnahme des Protokolls über die Abstimmung und des Aktenteiles, wo Angaben über die Identität des geschützten Zeugen, eines bedrohten Zeugen oder Zeugen, dessen Identität verheimlicht wird und Deckdaten über die Identität eines Agenten angeführt sind, das Recht sich Notizen und Bemerkungen auszuschreiben und sich auf eigene Kosten Kopien des Akten und der Aktenteile auszufertigen; solche Kosten zahlt der Probations- und Mediationsbeamte, höherer Gerichtsbeamte und Gerichtssekretär nicht. Das gleiche Recht hat der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, falls dieser der Handelsmündigkeit enthoben wird oder falls seine Handelsmündigkeit beschränkt ist. Andere Personen können so mit der Genehmigung des Senatvorsitzendes vorgehen und im Vorverfahren mit der Genehmigung der Strafverfolgungsbehörde, nur falls es nötig ist für die Geltendmachung ihrer Rechte.

    Gemäß § 69 Absatz 2 StPO im Vorverfahren kann die Strafverfolgungsbehörde das Akteneinsichtrecht und damit verbundene Rechte gem. Abs. 1 aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, vor allem falls in der Akte solche Maßnahmen nicht unternommen werden können, welche eine Vereitelung oder wesentliches Erschweren des Erreichens des Strafverfolgungszwecks vermeiden würden. Die Triftigkeit der Gründe, wegen welchen das Strafverfolgungsorgan dieses Recht ablehnte, auf Antrag der Person, die die Ablehnung betrifft, ist der Staatsanwalt verpflichtet zu überprüfen. Falls der Staatsanwalt das Akteneinsichtrecht und damit verbundene andere Rechte angeführt im Absatz 1 wegen ernsthaften Gründen ablehnte, aufgrund des Antrags der Person, die diese Ablehnung betrifft, ist der übergeordnete Staatsanwalt verpflichtet unverzüglich die Begründung der Ablehnung zu überprüfen. Diese Rechte kann man einem Beschuldigten und Verteidiger und Geschädigten danach, als sie auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sind, die Akten zu studieren, nicht verweigern.

    Gemäß § 69 Abs. 3 StPO kann man einer Person, die das Recht hat, bei der Amtshandlung anwesend zu sein, die Einsicht in das Protokoll über diese Handlung nicht verweigern. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann die Einsicht in den Beschluss über Erhebung einer Beschuldigung nicht verweigert werden. Im Verfahren vor dem Gericht kann die Einsicht in die Akten dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht verweigert werden.

    Gemäß § 119 Abs. 2 StPO als Beweis kann alles dienen, was zu einer folgerechten Aufklärung der Sache beitragen könnte und was von den Beweismitteln gewonnen wurde gemäß dieses Gesetzes oder gemäß eines speziellen Gesetzes. Als Beweismittel dienen vor allem Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Gutachten und fachliche Erklärungen, Aussage-Überprüfungen am Ort, Rekognition, Rekonstruktion, Ermittlungsversuch, (Leichen)Beschau, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände und Schriftstücke, Anzeige, durch Anwendung der informations-technischen Mitteln oder operativen Fahndungsmitteln gewonnene Informationen.

    Gemäß § 119 Abs. 3 StPO können die Beweise auch die Parteien auf eigene Kosten beschaffen. Im Falle der Befreiung von der Anklage gemäß § 285 a), b) oder c) StPO werden dem Beschuldigten die zweckmäßig aufgewandte Kosten vom Staat ersetzt.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO zweiter Satz darf der Beschuldigte in keiner gesetzwidrigen Weise zum Geständnis gezwungen werden und bei der Vernehmung muss seine Persönlichkeit respektiert werden.

    Gemäß § 345 Abs. 1 StPO, wer eine andere Person falsch einer Straftat beschuldigt, mit der Absicht gegen ihn eine Strafverfolgung hervorzurufen, wird mit einer Freiheitsstrafe 1-5 Jahre bestraft.

    Gemäß § 123 Abs. 2 StPO falls die Echtheit einer Handschrift überprüft werden soll, kann der Beschuldigte aufgefordert werden, die notwendige Anzahl der festgesetzten Wörter aufzuschreiben. Falls die Stimme des Beschuldigten identifiziert werden soll, kann dieser aufgefordert werden, ein Stimmenmuster abzugeben. Er darf dazu aber in keiner Weise gezwungen werden. Der Beschuldigte ist aber verpflichtet die nötigen Maßnahmen zur seiner Identifizierung zu dulden.

    Gem. § 121 Abs. 3 StPO soll der Beschuldigte im Bezug auf konkrete Umstände des Falles auch über das Verfahren über Vereinbarung über Schuld und Strafe belehrt werden.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO ist es notwendig, den Beschuldigten im Bezug auf konkrete Fallumstände auch über das Verfahren über Schuld und Strafe zu belehren.

    Gemäß § 232 Abs. 1 StPO wenn die Ergebnisse einer Ermittlung oder einer gekürzten Ermittlung ausreichend den Schluss begründen, dass die Tat eine Straftat darstellt und diese von dem Beschuldigten verübt wurde, der die Tat gestanden hatte, seine Schuld anerkannte und die Beweise die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses bezeugen, kann der Staatsanwalt das Verfahren über Vereinbarung über Vergleich und Strafe auf Antrag des Beschuldigten einleiten oder auch ohne einen solchen Antrag.

    Gemäß § 232 Abs. 2 StPO zum Verfahren über Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; über den Termin und Ort der Verhandlung wird der Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten informiert. Wenn der Beschuldigte in der Zeit des Verfahrens Jugendliche ist, handelt man angemessen gemäß der Bestimmung

    § 340, die Vereinbarung kann aber nicht abgeschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder sein Verteidiger damit nicht einverstanden ist.

    Gemäß § 232 Abs. 3 StPO, falls es zur Vereinbarung über die Schuld, Strafe und weiteren Ausspruche des Staatsanwalts kam, stellt das Gericht im Ausmaß der Vereinbarung einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe; unter einer Vereinbarung über die Strafe versteht man auch die Vereinbarung über Verzicht auf eine Bestrafung, falls es sich um einen Jugendlichen handelt, auch einen bedingten Verzicht auf die Bestrafung inklusive der Erziehungsmaßnahmen, falls gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es nicht zu einer Vereinbarung über den Schadenersatz kam, schlägt der Staatsanwalt vor, dass das Gericht den Geschädigten auf ein bürgerrechtliches Verfahren oder anderes Verfahren mit einem Anspruch auf Schadenersatz oder Teilschadenersatz verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 StPO falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe der Beschuldigte seine Schuld anerkennt, in der Verübung der verfolgten Straftat im ganzen Umfang, aber es zu keiner Vereinbarung über die Strafe kommt, erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, ihre rechtliche Qualifizierung, Schuldanerkennung anführt und vom Gericht eine Hauptverhandlung beantragt wie auch Entscheidung über die Strafe und über weitere Aussprüche, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben..

    Gemäß § 232 Abs. 5 StPO, falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung der Beschuldigte seine Schuld nur teilweise zugibt, erhebt der Staatsanwalt die Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, die rechtliche Qualifizierung und Anerkennung der Schuld im Gesamtumfang, wie auch die Tat und die rechtliche Qualifizierung, die von dem Beschuldigten nicht gestanden wurde und ersucht das Gericht, um die Realisierung einer Hauptverhandlung im Umfang, in dem der Beschuldigte die Tat nicht gestand und in einem weiteren notwendigen Umfang und darum, dass es über die Schuld, Strafe und weiteren Aussprüche entscheidet, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben.

    Gem. § 208 Abs. 1 StPO wenn der Polizeibeamte die Ermittlung oder gekürzte Ermittlung für beendet hält und ihre Ergebnisse als ausreichend für die Antragstellung oder eine andere Entscheidung, ermöglicht er dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in einer angemessenen Frist die Akten zu studieren und Anträge zu stellen zur Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung; auf diese Rechte möchten diese Personen ausdrücklich verzichten, worüber sie auch belehrt werden sollten. Falls es sich um kein Verfahren gem. § 204 Abs. 1 StPO (spezielle Art eines beschleunigten Verfahrens), macht der Polizeibeamte den Beschuldigten und Verteidiger auf die Rechte gem. des ersten Satzes aufmerksam, mindestens drei Tage vorher. Diese Frist kann mit deren Einverständnis gekürzt werden. Einen Antrag auf Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung kann der Polizeibeamte ablehnen, falls er ihn für unnötig hält.

    Gem. § 210 StPO hat der Beschuldigte jede Zeit im Verlauf der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung das Recht den Staatsanwalt um die Überprüfung der Vorgenesweise des Polizisten zu ersuchen, wie auch um Beseitigung der Verzögerungen oder anderen Mangelhaftigkeiten in der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung. Der Polizeibeamte muss das Ersuchen dem Staatsanwalt ohne Verzögerung vorlegen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet das Ersuchen zu überprüfen und über das Ergebnis den Antragsteller informieren.

    Gemäß § 213 Abs. 1 StPO kann der Polizist die Teilnahme des Beschuldigten an den Ermittlungsmaßnahmen genehmigen und ihm auch ermöglichen, an die Zeugen Fragen zu stellen. Er geht in dieser Weise vor allem dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Amtshandlung in der Vernehmung eines Zeugen beruht, bei dem eine begründete Vermutung besteht, dass die Vernehmung in einem Verfahren vor dem Gericht nicht realisiert werden kann, nur im Falle, dass die Sicherstellung seiner Anwesenheit oder seine Anwesenheit die Realisierung solcher Maßnahme gefährden könnten.

    Gemäß § 358 Abs. 1 StPO kann gegen eine Person, die einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland, oder dadurch, dass sie sich versteckt, ausweicht, ein Verfahren gegen einen Entkommenen, geführt werden.

    Mit meiner eigenhändigen Unterschrift bestätige ich die Bekanntmachung mit der Belehrung des Beschuldigten gemäß dem slowakischen Recht vor der Realisierung dieser Vernehmung, wie auch die Übernahme einer Kopie dieser Belehrung mit deren Übersetzung.

    Poučenie obvineného - len v nemeckom jazyku - verzia 5

    Belehrung eines Beschuldigten - Version 5

    Wir gestatten uns Sie zu ersuchen, dass der Beschuldigte vor der Realisierung der Vernehmung mit dieser Belehrung laut slowakischen Rechts bekannt gemacht wird und dass ihm eine Kopie dieser Belehrung mit einer Übersetzung gegen seine Unterschrift zur Verfügung gestellt wird.

    DIE BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN gem. des Gesetzes Nr. 301/2005 Gesetzessammlung (Strafprozessordnung der SR)

    Gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (weiter nur „StPO“) kann niemand als Beschuldigter anders verfolgt werden, als wegen gesetzlichen Gründen und in einer Art, die in diesem Gesetz bestimmt wird.

    Gemäß § 2 Abs. 4 StPO wird jede Person, gegen die eine Strafverfolgung geleitet wird als unschuldig angesehen, soweit das Gericht durch einen rechtskräftigen verurteilenden Urteil seine Schuld nicht ausspricht.

    Gemäß § 2 Abs. 7 StPO hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Strafsache gerecht und in einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht in ihrer Anwesenheit behandelt wird, so dass sie sich zu allen realisierten Beweisen äußern kann, falls es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 8 StPO kann niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder befreit von der Anklage, verfolgt werden. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Einklang mit dem Gesetz nicht aus.

    Gemäß § 2 Abs. 9 StPO hat jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf eine Verteidigung.

    Gemäß § 2 Abs. 14 StPO sind beide Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht gleichgestellt.

    Gemäß § 10 Abs. 10 StPO stellt der Beschuldigte eine der Parteien im Verfahren vor dem Gericht vor.

    Gemäß § 2 Abs. 20 StPO falls der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter erklärt, dass er die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht beherrscht, hat er das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer.

    Gemäß § 33 StPO kann der, wer wegen der Ausübung einer Straftat verdächtigt ist, als Beschuldigter betrachtet werden und gegen ihn können Mittel, bestimmt in diesem Gesetz erst dann angewendet werden, wenn gegen ihn eine Beschuldigung erhoben wurde.

    Gemäß § 34 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, von der Einleitung des Verfahrens gegen seine Person, sich zu allen Tatsachen, die ihm zur Last gelegt werden, zu äußern, wie auch zu den Beweisen über diese Tatsachen, er hat allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Er kann Umstände anführen, Beweise vorlegen und besorgen, welche seiner Verteidigung dienen, Vorschläge realisieren und Ersuchen und Rechtsmittel stellen.

    Er hat das Recht einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem auch während der Maßnahmen, realisiert von den Strafverfolgungsorganen oder vom Gericht, zu beraten. Mit dem Verteidiger kann er sich aber während seiner Vernehmung nicht darüber beraten, wie er auf die ihm gestellte Frage antworten soll. Er kann beantragen, dass er in der Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass sein Verteidiger auch an anderen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens teilnimmt. Falls der Beschuldigte festgenommen ist, in der Haft oder im Freiheitsstrafevollzug, kann er mit seinem Verteidiger ohne die Anwesenheit einer dritten Person sprechen. Er hat das Recht in dem Verfahren vor dem Gericht die Zeugen, die er oder mit seinem Einverständnis sein Verteidiger vorgeschlagen hatte zu vernehmen, und den Zeugen auch Fragen zu stellen. Der Beschuldigte kann seine Rechte alleine oder über seinen Verteidiger geltend machen.

    Gemäß § 34 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte bereits seit der Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht das Recht alle Beweise, welche ihm bekannt sind und welche er zur Realisierung vorschlägt, geltend zu machen. Falls nach der Anklageerhebung der Beschuldigte einen Antrag auf die Realisierung der Beweise vor dem Beginn des Verfahrens vor einem erstinstanzlichen Gericht stellt, ist das Gericht verpflichtet einen solchen Antrag ohne Verzögerung dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

    Gemäß § 34 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, den Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt; den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt muss der Beschuldigte spätestens bei der Entscheidung über die Entschädigung der Verfahrenkosten bezeigen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 StPO sind die Strafverfolgungsorgane und das Gericht verpflichtet den Beschuldigten immer über seine Rechte zu belehren einschließlich der Bedeutung eines Geständnisses und ihm die volle Möglichkeit für dessen Anwendung gewähren.

    Gemäß § 34 Abs. 5 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet am Anfang der ersten Vernehmung die Anschrift anzuführen, auf welche ihm die Schriftlichkeiten zugestellt werden können, einschließlich der Schriftstücke, welche zu eigenen Händen bestimmt sind, wie auch die Zustellungsweise, mit dem Hinweis, wenn er diese Anschrift oder Zustellungsweise ändert, muss diese Tatsache ohne Verzögerung dem zuständigen Organ mitgeteilt werden.

    Gem. § 35 Abs. 1 StPO ist der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, dem seine Handelsmündigkeit entzogen oder beschränkt wurde, berechtigt den Beschuldigten zu vertreten; vor allem ihm den Verteidiger zu wählen, Anträge für ihn zu stellen, Ersuchen und Rechtsmittel; er ist ebenfalls berechtigt an diesen Maßnahmen teilzunehmen, an den vom Gesetz der Beschuldigte teilnehmen kann. Zugunsten des Beschuldigten kann der gesetzliche Vertreter diese Rechte vollziehen auch gegen den Willen des Beschuldigten.

    Gem. § 35 Abs. 2 StPO in Fällen, wo der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die Rechte, angeführt im Abs. 1 nicht realisieren kann oder die Gefahr im Verzug ist, im Vorverfahren kann für den Vollzug dieser Rechte auf Antrag des Staatsanwalts der Richter im Vorverfahren dem Beschuldigten ein Pfleger (Vormund) bestimmen und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende auch ohne Antrag. Gegen die Entscheidung über Bevormundung ist eine Beschwerde zulässig.

    Gem. § 37 Abs. 1 b/, d/, StPO nach der Anklageerhebung muss der Beschuldigte einen Verteidiger bereits im Vorverfahren haben, falls er der Handelsmündigkeit entzogen wurde oder seine Handelsmündigkeit für rechtliche Maßnahmen beschränkt ist, oder falls es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

    Gem. § 40 Abs. 1 StPO falls der Beschuldigte keinen Verteidiger, im Fall, wo er einen haben muss, hat, wird ihm die Frist für die Wahl des Verteidigers bestimmt. Falls in dieser First der Verteidiger nicht gewählt wird, muss ihm ein Verteidiger ohne Verzögerung bestimmt werden. Den Verteidiger bestimmt im Vorverfahren der Richter für Vorverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende.

    Gem. § 40 Abs. 5 StPO kann der beschuldigte anstatt des Verteidigers, der ihm bestimmt wurde, selbst einen Verteidiger auswählen, gem. § 39. Die Bestimmung des Verteidigers löst die Person auf, die den Verteidiger bestimmte.

    Gem. § 39 Abs. 1 StPO wählt der Beschuldigte oder eine andere berechtigte Person den Verteidiger dadurch, dass sie schriftlich den Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt.

    Gem. § 39 Abs. 2 StPO fall der Beschuldigte seinen Verteidiger nicht alleine wählt und falls ihm diesen auch sein gesetzlicher Vertreter nicht auswählt, kann ihm den Verteidiger der Verwandte in direkter Linie, das Geschwister, der Adoptiveltern, der Adoptierte, Ehepartner, Gefährte oder beteiligte (berechtigte) Person auswählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind auf Antrag des Beschuldigten verpflichtet, ihm zu ermöglichen, dass er in der bestimmten Frist die berechtigte Person darum ersucht, ihm den Verteidiger im eigenen Namen zu wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind verpflichtet über den Antrag des Beschuldigten die berechtigte Person ohne Verzögerung zu informieren.

    Gem. § 39 Abs. 3 StPO falls dem Beschuldigte der Handelsmündigkeit entzogen wird oder falls diese beschränkt ist, können ihm die berechtigten Personen einen Verteidiger auch gegen seinen Willen auswählen.

    Gem. § 39 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte oder die berechtigte Person in derselben Sache auch mehrere Verteidiger beauftragen.

    Gem. § 39 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte anstatt des Verteidigers, den er ausgewählt hatte oder der von der berechtigten Person angeführt im Absatz 1, ausgewählt wurde, einen anderen Verteidiger wählen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 StPO ist in dem Vorverfahren der Richter für das Vorverfahren und in dem Gerichtsverfahren der Senatvorsitzende verpflichtet, dem Beschuldigten, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten hat und um Bestellung eines Verteidigers ersucht, einen Verteidiger von den Rechtsanwälten auszuwählen auch im Falle, dass keine Gründe für eine Pflichtverteidigung bestehen. Der Beschuldigte muss die Tatsache, dass er über keine ausreichende Mittel verfügt beweisen/belegen.

    Gemäß § 40 Abs. 6 falls bereits im Verlauf des Verfahrens festgestellt wird, dass der Beschuldigte ausreichende Mittel zur Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, wird den gemäß Abs. 2 bestellten Verteidiger die Person auflösen, die ihn bestellt hatte.

    Gemäß § 69 Abs. 1 hat der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger das Akteneinsichtrecht mit der Ausnahme des Protokolls über die Abstimmung und des Aktenteiles, wo Angaben über die Identität des geschützten Zeugen, eines bedrohten Zeugen oder Zeugen, dessen Identität verheimlicht wird und Deckdaten über die Identität eines Agenten angeführt sind, das Recht sich Notizen und Bemerkungen auszuschreiben und sich auf eigene Kosten Kopien des Akten und der Aktenteile auszufertigen; solche Kosten zahlt der Probations- und Mediationsbeamte, höherer Gerichtsbeamte und Gerichtssekretär nicht. Das gleiche Recht hat der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, falls dieser der Handelsmündigkeit enthoben wird oder falls seine Handelsmündigkeit beschränkt ist. Andere Personen können so mit der Genehmigung des Senatvorsitzendes vorgehen und im Vorverfahren mit der Genehmigung der Strafverfolgungsbehörde, nur falls es nötig ist für die Geltendmachung ihrer Rechte.

    Gemäß § 69 Absatz 2 StPO im Vorverfahren kann die Strafverfolgungsbehörde das Akteneinsichtrecht und damit verbundene Rechte gem. Abs. 1 aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, vor allem falls in der Akte solche Maßnahmen nicht unternommen werden können, welche eine Vereitelung oder wesentliches Erschweren des Erreichens des Strafverfolgungszwecks vermeiden würden. Die Triftigkeit der Gründe, wegen welchen das Strafverfolgungsorgan dieses Recht ablehnte, auf Antrag der Person, die die Ablehnung betrifft, ist der Staatsanwalt verpflichtet zu überprüfen. Falls der Staatsanwalt das Akteneinsichtrecht und damit verbundene andere Rechte angeführt im Absatz 1 wegen ernsthaften Gründen ablehnte, aufgrund des Antrags der Person, die diese Ablehnung betrifft, ist der übergeordnete Staatsanwalt verpflichtet unverzüglich die Begründung der Ablehnung zu überprüfen. Diese Rechte kann man einem Beschuldigten und Verteidiger und Geschädigten danach, als sie auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sind, die Akten zu studieren, nicht verweigern.

    Gemäß § 69 Abs. 3 StPO kann man einer Person, die das Recht hat, bei der Amtshandlung anwesend zu sein, die Einsicht in das Protokoll über diese Handlung nicht verweigern. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann die Einsicht in den Beschluss über Erhebung einer Beschuldigung nicht verweigert werden. Im Verfahren vor dem Gericht kann die Einsicht in die Akten dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht verweigert werden.

    Gemäß § 119 Abs. 2 StPO als Beweis kann alles dienen, was zu einer folgerechten Aufklärung der Sache beitragen könnte und was von den Beweismitteln gewonnen wurde gemäß dieses Gesetzes oder gemäß eines speziellen Gesetzes. Als Beweismittel dienen vor allem Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Gutachten und fachliche Erklärungen, Aussage-Überprüfungen am Ort, Rekognition, Rekonstruktion, Ermittlungsversuch, (Leichen)Beschau, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände und Schriftstücke, Anzeige, durch Anwendung der informations-technischen Mitteln oder operativen Fahndungsmitteln gewonnene Informationen.

    Gemäß § 119 Abs. 3 StPO können die Beweise auch die Parteien auf eigene Kosten beschaffen. Im Falle der Befreiung von der Anklage gemäß § 285 a), b) oder c) StPO werden dem Beschuldigten die zweckmäßig aufgewandte Kosten vom Staat ersetzt.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO zweiter Satz darf der Beschuldigte in keiner gesetzwidrigen Weise zum Geständnis gezwungen werden und bei der Vernehmung muss seine Persönlichkeit respektiert werden.

    Gemäß § 345 Abs. 1 StPO, wer eine andere Person falsch einer Straftat beschuldigt, mit der Absicht gegen ihn eine Strafverfolgung hervorzurufen, wird mit einer Freiheitsstrafe 1-5 Jahre bestraft.

    Gemäß § 123 Abs. 2 StPO falls die Echtheit einer Handschrift überprüft werden soll, kann der Beschuldigte aufgefordert werden, die notwendige Anzahl der festgesetzten Wörter aufzuschreiben. Falls die Stimme des Beschuldigten identifiziert werden soll, kann dieser aufgefordert werden, ein Stimmenmuster abzugeben. Er darf dazu aber in keiner Weise gezwungen werden. Der Beschuldigte ist aber verpflichtet die nötigen Maßnahmen zur seiner Identifizierung zu dulden.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO ist es notwendig, den Beschuldigten im Bezug auf konkrete Fallumstände auch über das Verfahren über Schuld und Strafe zu belehren.

    Gemäß § 232 Abs. 1 StPO wenn die Ergebnisse einer Ermittlung oder einer gekürzten Ermittlung ausreichend den Schluss begründen, dass die Tat eine Straftat darstellt und diese von dem Beschuldigten verübt wurde, der die Tat gestanden hatte, seine Schuld anerkannte und die Beweise die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses bezeugen, kann der Staatsanwalt das Verfahren über Vereinbarung über Vergleich und Strafe auf Antrag des Beschuldigten einleiten oder auch ohne einen solchen Antrag.

    Gemäß § 232 Abs. 2 StPO zum Verfahren über Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; über den Termin und Ort der Verhandlung wird der Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten informiert. Wenn der Beschuldigte in der Zeit des Verfahrens Jugendliche ist, handelt man angemessen gemäß der Bestimmung

    § 340, die Vereinbarung kann aber nicht abgeschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder sein Verteidiger damit nicht einverstanden ist.

    Gemäß § 232 Abs. 3 StPO, falls es zur Vereinbarung über die Schuld, Strafe und weiteren Ausspruche des Staatsanwalts kam, stellt das Gericht im Ausmaß der Vereinbarung einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe; unter einer Vereinbarung über die Strafe versteht man auch die Vereinbarung über Verzicht auf eine Bestrafung, falls es sich um einen Jugendlichen handelt, auch einen bedingten Verzicht auf die Bestrafung inklusive der Erziehungsmaßnahmen, falls gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es nicht zu einer Vereinbarung über den Schadenersatz kam, schlägt der Staatsanwalt vor, dass das Gericht den Geschädigten auf ein bürgerrechtliches Verfahren oder anderes Verfahren mit einem Anspruch auf Schadenersatz oder Teilschadenersatz verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 StPO falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe der Beschuldigte seine Schuld anerkennt, in der Verübung der verfolgten Straftat im ganzen Umfang, aber es zu keiner Vereinbarung über die Strafe kommt, erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, ihre rechtliche Qualifizierung, Schuldanerkennung anführt und vom Gericht eine Hauptverhandlung beantragt wie auch Entscheidung über die Strafe und über weitere Aussprüche, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben..

    Gemäß § 232 Abs. 5 StPO, falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung der Beschuldigte seine Schuld nur teilweise zugibt, erhebt der Staatsanwalt die Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, die rechtliche Qualifizierung und Anerkennung der Schuld im Gesamtumfang, wie auch die Tat und die rechtliche Qualifizierung, die von dem Beschuldigten nicht gestanden wurde und ersucht das Gericht, um die Realisierung einer Hauptverhandlung im Umfang, in dem der Beschuldigte die Tat nicht gestand und in einem weiteren notwendigen Umfang und darum, dass es über die Schuld, Strafe und weiteren Aussprüche entscheidet, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben.

    Gem. § 208 Abs. 1 StPO wenn der Polizeibeamte die Ermittlung oder gekürzte Ermittlung für beendet hält und ihre Ergebnisse als ausreichend für die Antragstellung oder eine andere Entscheidung, ermöglicht er dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in einer angemessenen Frist die Akten zu studieren und Anträge zu stellen zur Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung; auf diese Rechte möchten diese Personen ausdrücklich verzichten, worüber sie auch belehrt werden sollten. Falls es sich um kein Verfahren gem. § 204 Abs. 1 StPO (spezielle Art eines beschleunigten Verfahrens), macht der Polizeibeamte den Beschuldigten und Verteidiger auf die Rechte gem. des ersten Satzes aufmerksam, mindestens drei Tage vorher. Diese Frist kann mit deren Einverständnis gekürzt werden. Einen Antrag auf Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung kann der Polizeibeamte ablehnen, falls er ihn für unnötig hält.

    Gem. § 210 StPO hat der Beschuldigte jede Zeit im Verlauf der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung das Recht den Staatsanwalt um die Überprüfung der Vorgenesweise des Polizisten zu ersuchen, wie auch um Beseitigung der Verzögerungen oder anderen Mangelhaftigkeiten in der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung. Der Polizeibeamte muss das Ersuchen dem Staatsanwalt ohne Verzögerung vorlegen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet das Ersuchen zu überprüfen und über das Ergebnis den Antragsteller informieren.

    Gemäß § 213 Abs. 1 StPO kann der Polizist die Teilnahme des Beschuldigten an den Ermittlungsmaßnahmen genehmigen und ihm auch ermöglichen, an die Zeugen Fragen zu stellen. Er geht in dieser Weise vor allem dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Amtshandlung in der Vernehmung eines Zeugen beruht, bei dem eine begründete Vermutung besteht, dass die Vernehmung in einem Verfahren vor dem Gericht nicht realisiert werden kann, nur im Falle, dass die Sicherstellung seiner Anwesenheit oder seine Anwesenheit die Realisierung solcher Maßnahme gefährden könnten.

    Gemäß § 358 Abs. 1 StPO kann gegen eine Person, die einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland, oder dadurch, dass sie sich versteckt, ausweicht, ein Verfahren gegen einen Entkommenen, geführt werden.

    Mit meiner eigenhändigen Unterschrift bestätige ich die Bekanntmachung mit der Belehrung des Beschuldigten gemäß dem slowakischen Recht vor der Realisierung dieser Vernehmung, wie auch die Übernahme einer Kopie dieser Belehrung mit deren Übersetzung.

    Poučenie obvineného - len v nemeckom jazyku - verzia 6

    Belehrung des Beschuldigten - Version 6

    Wir gestatten uns Sie zu ersuchen, dass der Beschuldigte vor der Realisierung der Vernehmung mit dieser Belehrung laut slowakischen Rechts bekannt gemacht wird und dass ihm eine Kopie dieser Belehrung mit einer Übersetzung gegen seine Unterschrift zur Verfügung gestellt wird.

    DIE BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN gem. des Gesetzes Nr. 301/2005 Gesetzessammlung (Strafprozessordnung der SR)

    Gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (weiter nur „StPO“) kann niemand als Beschuldigter anders verfolgt werden, als wegen gesetzlichen Gründen und in einer Art, die in diesem Gesetz bestimmt wird.

    Gemäß § 2 Abs. 4 StPO wird jede Person, gegen die eine Strafverfolgung geleitet wird als unschuldig angesehen, soweit das Gericht durch einen rechtskräftigen verurteilenden Urteil seine Schuld nicht ausspricht.

    Gemäß § 2 Abs. 7 StPO hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Strafsache gerecht und in einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht in ihrer Anwesenheit behandelt wird, so dass sie sich zu allen realisierten Beweisen äußern kann, falls es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 8 StPO kann niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder befreit von der Anklage, verfolgt werden. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Einklang mit dem Gesetz nicht aus.

    Gemäß § 2 Abs. 9 StPO hat jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf eine Verteidigung.

    Gemäß § 2 Abs. 14 StPO sind beide Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht gleichgestellt.

    Gemäß § 2 Abs. 20 StPO falls der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter erklärt, dass er die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht beherrscht, hat er das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer.

    Gemäß § 10 Abs. 10 StPO stellt der Beschuldigte eine der Parteien im Verfahren vor dem Gericht vor.

    Gemäß § 33 StPO kann der, wer wegen der Ausübung einer Straftat verdächtigt ist, als Beschuldigter betrachtet werden und gegen ihn können Mittel, bestimmt in diesem Gesetz erst dann angewendet werden, wenn gegen ihn eine Beschuldigung erhoben wurde.

    Gemäß § 34 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, von der Einleitung des Verfahrens gegen seine Person, sich zu allen Tatsachen, die ihm zur Last gelegt werden, zu äußern, wie auch zu den Beweisen über diese Tatsachen, er hat allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Er kann Umstände anführen, Beweise vorlegen und besorgen, welche seiner Verteidigung dienen, Vorschläge realisieren und Ersuchen und Rechtsmittel stellen.

    Er hat das Recht einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem auch während der Maßnahmen, realisiert von den Strafverfolgungsorganen oder vom Gericht, zu beraten. Mit dem Verteidiger kann er sich aber während seiner Vernehmung nicht darüber beraten, wie er auf die ihm gestellte Frage antworten soll. Er kann beantragen, dass er in der Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass sein Verteidiger auch an anderen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens teilnimmt. Falls der Beschuldigte festgenommen ist, in der Haft oder im Freiheitsstrafevollzug, kann er mit seinem Verteidiger ohne die Anwesenheit einer dritten Person sprechen. Er hat das Recht in dem Verfahren vor dem Gericht die Zeugen, die er oder mit seinem Einverständnis sein Verteidiger vorgeschlagen hatte zu vernehmen, und den Zeugen auch Fragen zu stellen. Der Beschuldigte kann seine Rechte alleine oder über seinen Verteidiger geltend machen.

    Gemäß § 34 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte bereits seit der Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht das Recht alle Beweise, welche ihm bekannt sind und welche er zur Realisierung vorschlägt, geltend zu machen. Falls nach der Anklageerhebung der Beschuldigte einen Antrag auf die Realisierung der Beweise vor dem Beginn des Verfahrens vor einem erstinstanzlichen Gericht stellt, ist das Gericht verpflichtet einen solchen Antrag ohne Verzögerung dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

    Gemäß § 34 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, den Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt; den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt muss der Beschuldigte spätestens bei der Entscheidung über die Entschädigung der Verfahrenkosten bezeigen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 StPO sind die Strafverfolgungsorgane und das Gericht verpflichtet den Beschuldigten immer über seine Rechte zu belehren einschließlich der Bedeutung eines Geständnisses und ihm die volle Möglichkeit für dessen Anwendung gewähren.

    Gemäß § 34 Abs. 5 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet am Anfang der ersten Vernehmung die Anschrift anzuführen, auf welche ihm die Schriftlichkeiten zugestellt werden können, einschließlich der Schriftstücke, welche zu eigenen Händen bestimmt sind, wie auch die Zustellungsweise, mit dem Hinweis, wenn er diese Anschrift oder Zustellungsweise ändert, muss diese Tatsache ohne Verzögerung dem zuständigen Organ mitgeteilt werden.

    Gem. § 37 Abs. 1 b/, d/, StPO nach der Anklageerhebung muss der Beschuldigte einen Verteidiger bereits im Vorverfahren haben, falls er der Handelsmündigkeit entzogen wurde oder seine Handelsmündigkeit für rechtliche Maßnahmen beschränkt ist, oder falls es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

    Gem. § 37 Abs. 4 falls es sich um einen Fall gem. Abs. 1 c) handelt, kann der Beschuldigte nach erster Beratung mit dem Verteidiger mit einer ausdrücklichen Erklärung auf die Pflichtverteidigung verzichten. Diese Erklärung kann er auch zurücknehmen. Die Maßnahmen, realisiert nach der ausdrücklichen Erklärung über Verzicht auf die Pflichtverteidigung bis zur Zurücknahme dieser Erklärung müssen nicht wiederholt werden.

    em. § 40 Abs. 1 StPO falls der Beschuldigte keinen Verteidiger, im Fall, wo er einen haben muss, hat, wird ihm die Frist für die Wahl des Verteidigers bestimmt. Falls in dieser First der Verteidiger nicht gewählt wird, muss ihm ein Verteidiger ohne Verzögerung bestimmt werden. Den Verteidiger bestimmt im Vorverfahren der Richter für Vorverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende.

    Gem. § 40 Abs. 5 StPO kann der beschuldigte anstatt des Verteidigers, der ihm bestimmt wurde, selbst einen Verteidiger auswählen, gem. § 39. Die Bestimmung des Verteidigers löst die Person auf, die den Verteidiger bestimmte.

    Gem. § 39 Abs. 1 StPO wählt der Beschuldigte oder eine andere berechtigte Person den Verteidiger dadurch, dass sie schriftlich den Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt.

    Gem. § 39 Abs. 2 StPO fall der Beschuldigte seinen Verteidiger nicht alleine wählt und falls ihm diesen auch sein gesetzlicher Vertreter nicht auswählt, kann ihm den Verteidiger der Verwandte in direkter Linie, das Geschwister, der Adoptiveltern, der Adoptierte, Ehepartner, Gefährte oder beteiligte (berechtigte) Person auswählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind auf Antrag des Beschuldigten verpflichtet, ihm zu ermöglichen, dass er in der bestimmten Frist die berechtigte Person darum ersucht, ihm den Verteidiger im eigenen Namen zu wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind verpflichtet über den Antrag des Beschuldigten die berechtigte Person ohne Verzögerung zu informieren.

    Gemäß § 39 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte oder die berechtigte Person in derselben Sache auch mehrere Verteidiger wählen.

    Gemäß § 39 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte anstatt des Verteidigers, den er wählte oder der ihm von der berechtigten Person, angeführt im Absatz 1 gewählt wurde, einen anderen Verteidiger wählen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 StPO ist in dem Vorverfahren der Richter für das Vorverfahren und in dem Gerichtsverfahren der Senatvorsitzende verpflichtet, dem Beschuldigten, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten hat und um Bestellung eines Verteidigers ersucht, einen Verteidiger von den Rechtsanwälten auszuwählen auch im Falle, dass keine Gründe für eine Pflichtverteidigung bestehen. Der Beschuldigte muss die Tatsache, dass er über keine ausreichende Mittel verfügt beweisen/belegen.

    Gemäß § 40 Abs. 6 falls bereits im Verlauf des Verfahrens festgestellt wird, dass der Beschuldigte ausreichende Mittel zur Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, wird den gemäß Abs. 2 bestellten Verteidiger die Person auflösen, die ihn bestellt hatte.

    Gemäß § 69 Abs. 1 hat der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger das Akteneinsichtrecht mit der Ausnahme des Protokolls über die Abstimmung und des Aktenteiles, wo Angaben über die Identität des geschützten Zeugen, eines bedrohten Zeugen oder Zeugen, dessen Identität verheimlicht wird und Deckdaten über die Identität eines Agenten angeführt sind, das Recht sich Notizen und Bemerkungen auszuschreiben und sich auf eigene Kosten Kopien des Akten und der Aktenteile auszufertigen; solche Kosten zahlt der Probations- und Mediationsbeamte, höherer Gerichtsbeamte und Gerichtssekretär nicht. Das gleiche Recht hat der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, falls dieser der Handelsmündigkeit enthoben wird oder falls seine Handelsmündigkeit beschränkt ist. Andere Personen können so mit der Genehmigung des Senatvorsitzendes vorgehen und im Vorverfahren mit der Genehmigung der Strafverfolgungsbehörde, nur falls es nötig ist für die Geltendmachung ihrer Rechte.

    Gemäß § 69 Absatz 2 StPO im Vorverfahren kann die Strafverfolgungsbehörde das Akteneinsichtrecht und damit verbundene Rechte gem. Abs. 1 aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, vor allem falls in der Akte solche Maßnahmen nicht unternommen werden können, welche eine Vereitelung oder wesentliches Erschweren des Erreichens des Strafverfolgungszwecks vermeiden würden. Die Triftigkeit der Gründe, wegen welchen das Strafverfolgungsorgan dieses Recht ablehnte, auf Antrag der Person, die die Ablehnung betrifft, ist der Staatsanwalt verpflichtet zu überprüfen. Falls der Staatsanwalt das Akteneinsichtrecht und damit verbundene andere Rechte angeführt im Absatz 1 wegen ernsthaften Gründen ablehnte, aufgrund des Antrags der Person, die diese Ablehnung betrifft, ist der übergeordnete Staatsanwalt verpflichtet unverzüglich die Begründung der Ablehnung zu überprüfen. Diese Rechte kann man einem Beschuldigten und Verteidiger und Geschädigten danach, als sie auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sind, die Akten zu studieren, nicht verweigern.

    Gemäß § 69 Abs. 3 StPO kann man einer Person, die das Recht hat, bei der Amtshandlung anwesend zu sein, die Einsicht in das Protokoll über diese Handlung nicht verweigern. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann die Einsicht in den Beschluss über Erhebung einer Beschuldigung nicht verweigert werden. Im Verfahren vor dem Gericht kann die Einsicht in die Akten dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht verweigert werden.

    Gemäß § 119 Abs. 2 StPO als Beweis kann alles dienen, was zu einer folgerechten Aufklärung der Sache beitragen könnte und was von den Beweismitteln gewonnen wurde gemäß dieses Gesetzes oder gemäß eines speziellen Gesetzes. Als Beweismittel dienen vor allem Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Gutachten und fachliche Erklärungen, Aussage-Überprüfungen am Ort, Rekognition, Rekonstruktion, Ermittlungsversuch, (Leichen)Beschau, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände und Schriftstücke, Anzeige, durch Anwendung der informations-technischen Mitteln oder operativen Fahndungsmitteln gewonnene Informationen.

    Gemäß § 119 Abs. 3 StPO können die Beweise auch die Parteien auf eigene Kosten beschaffen. Im Falle der Befreiung von der Anklage gemäß § 285 a), b) oder c) StPO werden dem Beschuldigten die zweckmäßig aufgewandte Kosten vom Staat ersetzt.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO zweiter Satz darf der Beschuldigte in keiner gesetzwidrigen Weise zum Geständnis gezwungen werden und bei der Vernehmung muss seine Persönlichkeit respektiert werden.

    Gemäß § 345 Abs. 1 StPO, wer eine andere Person falsch einer Straftat beschuldigt, mit der Absicht gegen ihn eine Strafverfolgung hervorzurufen, wird mit einer Freiheitsstrafe 1-5 Jahre bestraft.

    Gemäß § 123 Abs. 2 StPO falls die Echtheit einer Handschrift überprüft werden soll, kann der Beschuldigte aufgefordert werden, die notwendige Anzahl der festgesetzten Wörter aufzuschreiben. Falls die Stimme des Beschuldigten identifiziert werden soll, kann dieser aufgefordert werden, ein Stimmenmuster abzugeben. Er darf dazu aber in keiner Weise gezwungen werden. Der Beschuldigte ist aber verpflichtet die nötigen Maßnahmen zur seiner Identifizierung zu dulden.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO ist es notwendig, den Beschuldigten im Bezug auf konkrete Fallumstände auch über das Verfahren über Schuld und Strafe zu belehren.

    Gemäß § 232 Abs. 1 StPO wenn die Ergebnisse einer Ermittlung oder einer gekürzten Ermittlung ausreichend den Schluss begründen, dass die Tat eine Straftat darstellt und diese von dem Beschuldigten verübt wurde, der die Tat gestanden hatte, seine Schuld anerkannte und die Beweise die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses bezeugen, kann der Staatsanwalt das Verfahren über Vereinbarung über Vergleich und Strafe auf Antrag des Beschuldigten einleiten oder auch ohne einen solchen Antrag.

    Gemäß § 232 Abs. 2 StPO zum Verfahren über Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; über den Termin und Ort der Verhandlung wird der Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten informiert. Wenn der Beschuldigte in der Zeit des Verfahrens Jugendliche ist, handelt man angemessen gemäß der Bestimmung

    § 340, die Vereinbarung kann aber nicht abgeschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder sein Verteidiger damit nicht einverstanden ist.

    Gemäß § 232 Abs. 3 StPO, falls es zur Vereinbarung über die Schuld, Strafe und weiteren Ausspruche des Staatsanwalts kam, stellt das Gericht im Ausmaß der Vereinbarung einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe; unter einer Vereinbarung über die Strafe versteht man auch die Vereinbarung über Verzicht auf eine Bestrafung, falls es sich um einen Jugendlichen handelt, auch einen bedingten Verzicht auf die Bestrafung inklusive der Erziehungsmaßnahmen, falls gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es nicht zu einer Vereinbarung über den Schadenersatz kam, schlägt der Staatsanwalt vor, dass das Gericht den Geschädigten auf ein bürgerrechtliches Verfahren oder anderes Verfahren mit einem Anspruch auf Schadenersatz oder Teilschadenersatz verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 StPO falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe der Beschuldigte seine Schuld anerkennt, in der Verübung der verfolgten Straftat im ganzen Umfang, aber es zu keiner Vereinbarung über die Strafe kommt, erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, ihre rechtliche Qualifizierung, Schuldanerkennung anführt und vom Gericht eine Hauptverhandlung beantragt wie auch Entscheidung über die Strafe und über weitere Aussprüche, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben..

    Gemäß § 232 Abs. 5 StPO, falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung der Beschuldigte seine Schuld nur teilweise zugibt, erhebt der Staatsanwalt die Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, die rechtliche Qualifizierung und Anerkennung der Schuld im Gesamtumfang, wie auch die Tat und die rechtliche Qualifizierung, die von dem Beschuldigten nicht gestanden wurde und ersucht das Gericht, um die Realisierung einer Hauptverhandlung im Umfang, in dem der Beschuldigte die Tat nicht gestand und in einem weiteren notwendigen Umfang und darum, dass es über die Schuld, Strafe und weiteren Aussprüche entscheidet, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben.

    em. § 208 Abs. 1 StPO wenn der Polizeibeamte die Ermittlung oder gekürzte Ermittlung für beendet hält und ihre Ergebnisse als ausreichend für die Antragstellung oder eine andere Entscheidung, ermöglicht er dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in einer angemessenen Frist die Akten zu studieren und Anträge zu stellen zur Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung; auf diese Rechte möchten diese Personen ausdrücklich verzichten, worüber sie auch belehrt werden sollten. Falls es sich um kein Verfahren gem. § 204 Abs. 1 StPO (spezielle Art eines beschleunigten Verfahrens), macht der Polizeibeamte den Beschuldigten und Verteidiger auf die Rechte gem. des ersten Satzes aufmerksam, mindestens drei Tage vorher. Diese Frist kann mit deren Einverständnis gekürzt werden. Einen Antrag auf Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung kann der Polizeibeamte ablehnen, falls er ihn für unnötig hält.

    Gem. § 210 StPO hat der Beschuldigte jede Zeit im Verlauf der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung das Recht den Staatsanwalt um die Überprüfung der Vorgenesweise des Polizisten zu ersuchen, wie auch um Beseitigung der Verzögerungen oder anderen Mangelhaftigkeiten in der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung. Der Polizeibeamte muss das Ersuchen dem Staatsanwalt ohne Verzögerung vorlegen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet das Ersuchen zu überprüfen und über das Ergebnis den Antragsteller informieren.

    Gemäß § 213 Abs. 1 StPO kann der Polizist die Teilnahme des Beschuldigten an den Ermittlungsmaßnahmen genehmigen und ihm auch ermöglichen, an die Zeugen Fragen zu stellen. Er geht in dieser Weise vor allem dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Amtshandlung in der Vernehmung eines Zeugen beruht, bei dem eine begründete Vermutung besteht, dass die Vernehmung in einem Verfahren vor dem Gericht nicht realisiert werden kann, nur im Falle, dass die Sicherstellung seiner Anwesenheit oder seine Anwesenheit die Realisierung solcher Maßnahme gefährden könnten.

    Gemäß § 358 Abs. 1 StPO kann gegen eine Person, die einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland, oder dadurch, dass sie sich versteckt, ausweicht, ein Verfahren gegen einen Entkommenen, geführt werden.

    Mit meiner eigenhändigen Unterschrift bestätige ich die Bekanntmachung mit der Belehrung des Beschuldigten gemäß dem slowakischen Recht vor der Realisierung dieser Vernehmung, wie auch die Übernahme einer Kopie dieser Belehrung mit deren Übersetzung.

    Poučenie obvineného - len v nemeckom jazyku - verzia 7

    Belehrung des Beschuldigten - Version 7

    Wir gestatten uns Sie zu ersuchen, dass der Beschuldigte vor der Realisierung der Vernehmung mit dieser Belehrung laut slowakischen Rechts bekannt gemacht wird und dass ihm eine Kopie dieser Belehrung mit einer Übersetzung gegen seine Unterschrift zur Verfügung gestellt wird.

    DIE BELEHRUNG DES BESCHULDIGTEN gem. des Gesetzes Nr. 301/2005 Gesetzessammlung (Strafprozessordnung der SR)

    Gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (weiter nur „StPO“) kann niemand als Beschuldigter anders verfolgt werden, als wegen gesetzlichen Gründen und in einer Art, die in diesem Gesetz bestimmt wird.

    Gemäß § 2 Abs. 4 StPO wird jede Person, gegen die eine Strafverfolgung geleitet wird als unschuldig angesehen, soweit das Gericht durch einen rechtskräftigen verurteilenden Urteil seine Schuld nicht ausspricht.

    Gemäß § 2 Abs. 7 StPO hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Strafsache gerecht und in einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht in ihrer Anwesenheit behandelt wird, so dass sie sich zu allen realisierten Beweisen äußern kann, falls es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.

    Gemäß § 2 Abs. 8 StPO kann niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder befreit von der Anklage, verfolgt werden. Dieser Grundsatz schließt die Anwendung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Einklang mit dem Gesetz nicht aus.

    Gemäß § 2 Abs. 9 StPO hat jeder, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf eine Verteidigung.

    Gemäß § 2 Abs. 14 StPO sind beide Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht gleichgestellt.

    Gemäß § 10 Abs. 10 StPO stellt der Beschuldigte eine der Parteien im Verfahren vor dem Gericht vor.

    Gemäß § 2 Abs. 20 StPO falls der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter erklärt, dass er die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht beherrscht, hat er das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer.

    Gemäß § 33 StPO kann der, wer wegen der Ausübung einer Straftat verdächtigt ist, als Beschuldigter betrachtet werden und gegen ihn können Mittel, bestimmt in diesem Gesetz erst dann angewendet werden, wenn gegen ihn eine Beschuldigung erhoben wurde.

    Gemäß § 34 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, von der Einleitung des Verfahrens gegen seine Person, sich zu allen Tatsachen, die ihm zur Last gelegt werden, zu äußern, wie auch zu den Beweisen über diese Tatsachen, er hat allerdings das Recht die Aussage zu verweigern. Er kann Umstände anführen, Beweise vorlegen und besorgen, welche seiner Verteidigung dienen, Vorschläge realisieren und Ersuchen und Rechtsmittel stellen.

    Er hat das Recht einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem auch während der Maßnahmen, realisiert von den Strafverfolgungsorganen oder vom Gericht, zu beraten. Mit dem Verteidiger kann er sich aber während seiner Vernehmung nicht darüber beraten, wie er auf die ihm gestellte Frage antworten soll. Er kann beantragen, dass er in der Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass sein Verteidiger auch an anderen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens teilnimmt. Falls der Beschuldigte festgenommen ist, in der Haft oder im Freiheitsstrafevollzug, kann er mit seinem Verteidiger ohne die Anwesenheit einer dritten Person sprechen. Er hat das Recht in dem Verfahren vor dem Gericht die Zeugen, die er oder mit seinem Einverständnis sein Verteidiger vorgeschlagen hatte zu vernehmen, und den Zeugen auch Fragen zu stellen. Der Beschuldigte kann seine Rechte alleine oder über seinen Verteidiger geltend machen.

    Gemäß § 34 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte bereits seit der Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht das Recht alle Beweise, welche ihm bekannt sind und welche er zur Realisierung vorschlägt, geltend zu machen. Falls nach der Anklageerhebung der Beschuldigte einen Antrag auf die Realisierung der Beweise vor dem Beginn des Verfahrens vor einem erstinstanzlichen Gericht stellt, ist das Gericht verpflichtet einen solchen Antrag ohne Verzögerung dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

    Gemäß § 34 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, den Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt; den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung gegen reduziertes Entgelt muss der Beschuldigte spätestens bei der Entscheidung über die Entschädigung der Verfahrenkosten bezeigen.

    Gemäß § 34 Abs. 4 StPO sind die Strafverfolgungsorgane und das Gericht verpflichtet den Beschuldigten immer über seine Rechte zu belehren einschließlich der Bedeutung eines Geständnisses und ihm die volle Möglichkeit für dessen Anwendung gewähren.

    Gemäß § 34 Abs. 5 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet am Anfang der ersten Vernehmung die Anschrift anzuführen, auf welche ihm die Schriftlichkeiten zugestellt werden können, einschließlich der Schriftstücke, welche zu eigenen Händen bestimmt sind, wie auch die Zustellungsweise, mit dem Hinweis, wenn er diese Anschrift oder Zustellungsweise ändert, muss diese Tatsache ohne Verzögerung dem zuständigen Organ mitgeteilt werden.

    Gem. § 35 Abs. 1 StPO ist der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, dem seine Handelsmündigkeit entzogen oder beschränkt wurde, berechtigt den Beschuldigten zu vertreten; vor allem ihm den Verteidiger zu wählen, Anträge für ihn zu stellen, Ersuchen und Rechtsmittel; er ist ebenfalls berechtigt an diesen Maßnahmen teilzunehmen, an den vom Gesetz der Beschuldigte teilnehmen kann. Zugunsten des Beschuldigten kann der gesetzliche Vertreter diese Rechte vollziehen auch gegen den Willen des Beschuldigten.

    Gem. § 35 Abs. 2 StPO in Fällen, wo der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die Rechte, angeführt im Abs. 1 nicht realisieren kann oder die Gefahr im Verzug ist, im Vorverfahren kann für den Vollzug dieser Rechte auf Antrag des Staatsanwalts der Richter im Vorverfahren dem Beschuldigten ein Pfleger (Vormund) bestimmen und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende auch ohne Antrag. Gegen die Entscheidung über Bevormundung ist eine Beschwerde zulässig.

    Gem. § 37 Abs. 1 c/ StPO muss der Beschuldigte nach der Erhebung einer Beschuldigung bereits im Vorverfahren einen Verteidiger haben, falls es sich um ein Verfahren über eine äußerst schwerwiegende Straftat handelt, falls es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt oder falls er der Handelsmündigkeit entzogen wurde oder seine Handelsmündigkeit beschränkt ist.

    Gem. § 40 Abs. 1 StPO falls der Beschuldigte keinen Verteidiger, im Fall, wo er einen haben muss, hat, wird ihm die Frist für die Wahl des Verteidigers bestimmt. Falls in dieser First der Verteidiger nicht gewählt wird, muss ihm ein Verteidiger ohne Verzögerung bestimmt werden. Den Verteidiger bestimmt im Vorverfahren der Richter für Vorverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Senatvorsitzende.

    Gem. § 40 Abs. 5 StPO kann der beschuldigte anstatt des Verteidigers, der ihm bestimmt wurde, selbst einen Verteidiger auswählen, gem. § 39. Die Bestimmung des Verteidigers löst die Person auf, die den Verteidiger bestimmte.

    Gem. § 39 Abs. 1 StPO wählt der Beschuldigte oder eine andere berechtigte Person den Verteidiger dadurch, dass sie schriftlich den Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt.

    Gem. § 39 Abs. 2 StPO fall der Beschuldigte seinen Verteidiger nicht alleine wählt und falls ihm diesen auch sein gesetzlicher Vertreter nicht auswählt, kann ihm den Verteidiger der Verwandte in direkter Linie, das Geschwister, der Adoptiveltern, der Adoptierte, Ehepartner, Gefährte oder beteiligte (berechtigte) Person auswählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind auf Antrag des Beschuldigten verpflichtet, ihm zu ermöglichen, dass er in der bestimmten Frist die berechtigte Person darum ersucht, ihm den Verteidiger im eigenen Namen zu wählen. Die Strafverfolgungsorgane und das Gericht sind verpflichtet über den Antrag des Beschuldigten die berechtigte Person ohne Verzögerung zu informieren.

    Gem. § 39 Abs. 3 StPO falls dem Beschuldigte der Handelsmündigkeit entzogen wird oder falls diese beschränkt ist, können ihm die berechtigten Personen einen Verteidiger auch gegen seinen Willen auswählen.

    Gem. § 39 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte oder die berechtigte Person in derselben Sache auch mehrere Verteidiger beauftragen.

    Gem. § 39 Abs. 5 StPO kann der Beschuldigte anstatt des Verteidigers, den er ausgewählt hatte oder der von der berechtigten Person angeführt im Absatz 1, ausgewählt wurde, einen anderen Verteidiger wählen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 StPO ist in dem Vorverfahren der Richter für das Vorverfahren und in dem Gerichtsverfahren der Senatvorsitzende verpflichtet, dem Beschuldigten, der keine ausreichende Mittel für die Begleichung der Verteidigungskosten hat und um Bestellung eines Verteidigers ersucht, einen Verteidiger von den Rechtsanwälten auszuwählen auch im Falle, dass keine Gründe für eine Pflichtverteidigung bestehen. Der Beschuldigte muss die Tatsache, dass er über keine ausreichende Mittel verfügt beweisen/belegen.

    Gemäß § 40 Abs. 6 falls bereits im Verlauf des Verfahrens festgestellt wird, dass der Beschuldigte ausreichende Mittel zur Begleichung der Verteidigungskosten zur Verfügung hat, wird den gemäß Abs. 2 bestellten Verteidiger die Person auflösen, die ihn bestellt hatte.

    Gemäß § 69 Abs. 1 hat der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger das Akteneinsichtrecht mit der Ausnahme des Protokolls über die Abstimmung und des Aktenteiles, wo Angaben über die Identität des geschützten Zeugen, eines bedrohten Zeugen oder Zeugen, dessen Identität verheimlicht wird und Deckdaten über die Identität eines Agenten angeführt sind, das Recht sich Notizen und Bemerkungen auszuschreiben und sich auf eigene Kosten Kopien des Akten und der Aktenteile auszufertigen; solche Kosten zahlt der Probations- und Mediationsbeamte, höherer Gerichtsbeamte und Gerichtssekretär nicht. Das gleiche Recht hat der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, falls dieser der Handelsmündigkeit enthoben wird oder falls seine Handelsmündigkeit beschränkt ist. Andere Personen können so mit der Genehmigung des Senatvorsitzendes vorgehen und im Vorverfahren mit der Genehmigung der Strafverfolgungsbehörde, nur falls es nötig ist für die Geltendmachung ihrer Rechte.

    Gemäß § 69 Absatz 2 StPO im Vorverfahren kann die Strafverfolgungsbehörde das Akteneinsichtrecht und damit verbundene Rechte gem. Abs. 1 aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, vor allem falls in der Akte solche Maßnahmen nicht unternommen werden können, welche eine Vereitelung oder wesentliches Erschweren des Erreichens des Strafverfolgungszwecks vermeiden würden. Die Triftigkeit der Gründe, wegen welchen das Strafverfolgungsorgan dieses Recht ablehnte, auf Antrag der Person, die die Ablehnung betrifft, ist der Staatsanwalt verpflichtet zu überprüfen. Falls der Staatsanwalt das Akteneinsichtrecht und damit verbundene andere Rechte angeführt im Absatz 1 wegen ernsthaften Gründen ablehnte, aufgrund des Antrags der Person, die diese Ablehnung betrifft, ist der übergeordnete Staatsanwalt verpflichtet unverzüglich die Begründung der Ablehnung zu überprüfen. Diese Rechte kann man einem Beschuldigten und Verteidiger und Geschädigten danach, als sie auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sind, die Akten zu studieren, nicht verweigern.

    Gemäß § 69 Abs. 3 StPO kann man einer Person, die das Recht hat, bei der Amtshandlung anwesend zu sein, die Einsicht in das Protokoll über diese Handlung nicht verweigern. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger kann die Einsicht in den Beschluss über Erhebung einer Beschuldigung nicht verweigert werden. Im Verfahren vor dem Gericht kann die Einsicht in die Akten dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht verweigert werden.

    Gemäß § 119 Abs. 2 StPO als Beweis kann alles dienen, was zu einer folgerechten Aufklärung der Sache beitragen könnte und was von den Beweismitteln gewonnen wurde gemäß dieses Gesetzes oder gemäß eines speziellen Gesetzes. Als Beweismittel dienen vor allem Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen, der Sachverständigen, die Gutachten und fachliche Erklärungen, Aussage-Überprüfungen am Ort, Rekognition, Rekonstruktion, Ermittlungsversuch, (Leichen)Beschau, für das Strafverfahren wichtige Gegenstände und Schriftstücke, Anzeige, durch Anwendung der informations-technischen Mitteln oder operativen Fahndungsmitteln gewonnene Informationen.

    Gemäß § 119 Abs. 3 StPO können die Beweise auch die Parteien auf eigene Kosten beschaffen. Im Falle der Befreiung von der Anklage gemäß § 285 a), b) oder c) StPO werden dem Beschuldigten die zweckmäßig aufgewandte Kosten vom Staat ersetzt.

    Gemäß § 121 Abs. 1 StPO zweiter Satz darf der Beschuldigte in keiner gesetzwidrigen Weise zum Geständnis gezwungen werden und bei der Vernehmung muss seine Persönlichkeit respektiert werden.

    Gemäß § 345 Abs. 1 StGB wer eine andere Person falsch einer Straftat beschuldigt, mit der Absicht gegen ihn eine Strafverfolgung hervorzurufen, wird mit einer Freiheitsstrafe 1-5 Jahre bestraft.

    Gemäß § 123 Abs. 2 StPO falls die Echtheit einer Handschrift überprüft werden soll, kann der Beschuldigte aufgefordert werden, die notwendige Anzahl der festgesetzten Wörter aufzuschreiben. Falls die Stimme des Beschuldigten identifiziert werden soll, kann dieser aufgefordert werden, ein Stimmenmuster abzugeben. Er darf dazu aber in keiner Weise gezwungen werden. Der Beschuldigte ist aber verpflichtet die nötigen Maßnahmen zur seiner Identifizierung zu dulden.

    Gemäß § 121 Abs. 3 StPO muss der Beschuldigte im Bezug auf die konkreten Umstände des Falles auch über die Möglichkeiten und Bedingungen einer bedingten Einstellung des Strafverfahrens, eines Vergleichabschlusses, und Einstellung der Strafverfolgung, über das Verfahren über die Vereinbarung, über die Schuld und die Strafe belehrt werden.

    Gemäß § 232 Abs. 1 StPO wenn die Ergebnisse einer Ermittlung oder einer gekürzten Ermittlung ausreichend den Schluss begründen, dass die Tat eine Straftat darstellt und diese von dem Beschuldigten verübt wurde, der die Tat gestanden hatte, seine Schuld anerkannte und die Beweise die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses bezeugen, kann der Staatsanwalt das Verfahren über Vereinbarung über Vergleich und Strafe auf Antrag des Beschuldigten einleiten oder auch ohne einen solchen Antrag.

    Gemäß § 232 Abs. 2 StPO zum Verfahren über Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; über den Termin und Ort der Verhandlung wird der Verteidiger des Beschuldigten und Geschädigten informiert. Wenn der Beschuldigte in der Zeit des Verfahrens Jugendliche ist, handelt man angemessen gemäß der Bestimmung § 340, die Vereinbarung kann aber nicht abgeschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder sein Verteidiger damit nicht einverstanden ist.

    Gemäß § 232 Abs. 3 StPO, falls es zur Vereinbarung über die Schuld, Strafe und weiteren Ausspruche des Staatsanwalts kam, stellt das Gericht im Ausmaß der Vereinbarung einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung über die Schuld und Strafe; unter einer Vereinbarung über die Strafe versteht man auch die Vereinbarung über Verzicht auf eine Bestrafung, falls es sich um einen Jugendlichen handelt, auch einen bedingten Verzicht auf die Bestrafung inklusive der Erziehungsmaßnahmen, falls gesetzliche Gründe für deren Auferlegung bestehen. Falls es nicht zu einer Vereinbarung über den Schadenersatz kam, schlägt der Staatsanwalt vor, dass das Gericht den Geschädigten auf ein bürgerrechtliches Verfahren oder anderes Verfahren mit einem Anspruch auf Schadenersatz oder Teilschadenersatz verweist.

    Gemäß § 232 Abs. 4 StPO falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe der Beschuldigte seine Schuld anerkennt, in der Verübung der verfolgten Straftat im ganzen Umfang, aber es zu keiner Vereinbarung über die Strafe kommt, erhebt der Staatsanwalt eine Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, ihre rechtliche Qualifizierung, Schuldanerkennung anführt und vom Gericht eine Hauptverhandlung beantragt wie auch Entscheidung über die Strafe und über weitere Aussprüche, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben..

    Gemäß § 232 Abs. 5 StPO, falls im Rahmen des Verfahrens über die Vereinbarung der Beschuldigte seine Schuld nur teilweise zugibt, erhebt der Staatsanwalt die Anklage, in der er die von dem Beschuldigten gestandene Tat anführt, die rechtliche Qualifizierung und Anerkennung der Schuld im Gesamtumfang, wie auch die Tat und die rechtliche Qualifizierung, die von dem Beschuldigten nicht gestanden wurde und ersucht das Gericht, um die Realisierung einer Hauptverhandlung im Umfang, in dem der Beschuldigte die Tat nicht gestand und in einem weiteren notwendigen Umfang und darum, dass es über die Schuld, Strafe und weiteren Aussprüche entscheidet, welche ihre Grundlage im Ausspruch über die Schuld haben.

    Gem. § 208 Abs. 1 StPO wenn der Polizeibeamte die Ermittlung oder gekürzte Ermittlung für beendet hält und ihre Ergebnisse als ausreichend für die Antragstellung oder eine andere Entscheidung, ermöglicht er dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in einer angemessenen Frist die Akten zu studieren und Anträge zu stellen zur Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung; auf diese Rechte möchten diese Personen ausdrücklich verzichten, worüber sie auch belehrt werden sollten. Falls es sich um kein Verfahren gem. § 204 Abs. 1 StPO (spezielle Art eines beschleunigten Verfahrens), macht der Polizeibeamte den Beschuldigten und Verteidiger auf die Rechte gem. des ersten Satzes aufmerksam, mindestens drei Tage vorher. Diese Frist kann mit deren Einverständnis gekürzt werden. Einen Antrag auf Ergänzung der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung kann der Polizeibeamte ablehnen, falls er ihn für unnötig hält.

    Gem. § 210 StPO hat der Beschuldigte jede Zeit im Verlauf der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung das Recht den Staatsanwalt um die Überprüfung der Vorgenesweise des Polizisten zu ersuchen, wie auch um Beseitigung der Verzögerungen oder anderen Mangelhaftigkeiten in der Ermittlung oder gekürzten Ermittlung. Der Polizeibeamte muss das Ersuchen dem Staatsanwalt ohne Verzögerung vorlegen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet das Ersuchen zu überprüfen und über das Ergebnis den Antragsteller informieren.

    Gemäß § 213 Abs. 1 StPO kann der Polizist die Teilnahme des Beschuldigten an den Ermittlungsmaßnahmen genehmigen und ihm auch ermöglichen, an die Zeugen Fragen zu stellen. Er geht in dieser Weise vor allem dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Amtshandlung in der Vernehmung eines Zeugen beruht, bei dem eine begründete Vermutung besteht, dass die Vernehmung in einem Verfahren vor dem Gericht nicht realisiert werden kann, nur im Falle, dass die Sicherstellung seiner Anwesenheit oder seine Anwesenheit die Realisierung solcher Maßnahme gefährden könnten.

    Gemäß § 358 Abs. 1 StPO kann gegen eine Person, die einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland, oder dadurch, dass sie sich versteckt, ausweicht, ein Verfahren gegen einen Entkommenen, geführt werden.

    Mit meiner eigenhändigen Unterschrift bestätige ich die Bekanntmachung mit der Belehrung des Beschuldigten gemäß dem slowakischen Recht vor der Realisierung dieser Vernehmung, wie auch die Übernahme einer Kopie dieser Belehrung mit deren Übersetzung.

    Poučenie obvineného s prekladom do ŠPANIELSKEHO JAZYKA

    Dovoľujeme si Vás požiadať, aby bol obvinený pred vykonaním výsluchu oboznámený s týmto poučením podľa slovenského práva a aby mu kópia tohto poučenia s prekladom bola daná proti podpisu k jeho dispozícii.

    POUČENIE OBVINENÉHO podľa slovenského Trestného poriadku č. 301/2005 Z. z. (ďalej len „TP“) a slovenského Trestného zákona č. 300/2005 Z. z. (ďalej len „TZ“):

    Poučujem Vás ako obvineného podľa nasledovných ustanovení:

    Podľa § 33 TP: toho, kto je podozrivý zo spáchania trestného činu, možno považovať za obvineného a použiť proti nemu prostriedky určené týmto zákonom proti obvinenému až vtedy, ak bolo proti nemu vznesené obvinenie.

    Podľa § 34 odsek 1 TP: obvinený má právo od začiatku konania proti svojej osobe vyjadriť sa ku všetkým skutočnostiam, ktoré sa mu kladú za vinu, a k dôkazom o nich, má však právo odoprieť vypovedať. Môže uvádzať okolnosti, navrhovať, predkladať a obstarávať dôkazy slúžiace na jeho obhajobu, robiť návrhy a podávať žiadosti a opravné prostriedky. Má právo zvoliť si obhajcu a s ním sa radiť aj počas úkonov vykonávaných orgánom činným v trestnom konaní alebo súdom. S obhajcom sa však v priebehu svojho výsluchu nemôže radiť o tom, ako odpovedať na položenú otázku. Môže žiadať, aby bol vypočúvaný za účasti svojho obhajcu a aby sa obhajca zúčastnil aj na iných úkonoch prípravného konania. Obvinený môže uplatňovať svoje práva sám alebo prostredníctvom obhajcu.

    Podľa § 34 odsek 3 TP: obvinený, ktorý nemá dostatočné prostriedky na úhradu trov obhajoby, má nárok na bezplatnú obhajobu alebo na obhajobu za zníženú odmenu; nárok na bezplatnú obhajobu alebo obhajobu za zníženú odmenu musí obvinený preukázať najneskôr pri rozhodovaní o náhrade trov trestného konania.

    Podľa § 34 odsek 5 TP: obvinený je povinný na začiatku prvého výsluchu uviesť adresu, na ktorú sa mu majú písomnosti doručovať, vrátane písomností určených do vlastných rúk, ako aj spôsob doručovania s tým, že ak túto adresu alebo spôsob doručovania zmení, musí takú skutočnosť bez meškania oznámiť príslušnému orgánu.

    Podľa § 39 odsek 1 TP: obvinený alebo iná oprávnená osoba zvolí obhajcu tým, že písomne splnomocní obhajobou advokáta.

    Podľa § 39 odsek 2 TP: ak si obvinený nezvolí obhajcu sám a ak mu ho nezvolí ani jeho zákonný zástupca, môže mu ho zvoliť príbuzný v priamom rade, súrodenec, osvojiteľ, osvojenec, manžel, druh alebo zúčastnená osoba (oprávnená osoba). Orgány činné v trestnom konaní a súd sú na žiadosť obvineného povinné obvinenému umožniť, aby v určenej lehote požiadal oprávnenú osobu, aby mu zvolila obhajcu vo vlastnom mene. Orgány činné v trestnom konaní a súd sú povinné o žiadosti obvineného bez meškania upovedomiť oprávnenú osobu.

    Podľa § 39 odsek 5 TP: obvinený môže namiesto obhajcu, ktorého si zvolil alebo ktorého mu zvolila oprávnená osoba uvedená v odseku 1, zvoliť iného obhajcu.

    Podľa § 40 odsek 2 TP: obvinenému, ktorý nemá dostatočné prostriedky na úhradu trov obhajoby a požiada o ustanovenie obhajcu, je povinný v prípravnom konaní sudca pre prípravné konanie a v konaní pred súdom predseda senátu ustanoviť obhajcu z advokátov aj v prípade, že neexistujú dôvody povinnej obhajoby. Skutočnosť, že nemá dostatočné prostriedky, musí obvinený preukázať.

    Podľa § 40 odsek 5 TP: obvinený si môže namiesto obhajcu, ktorý mu bol ustanovený, sám zvoliť obhajcu podľa § 39.

    Podľa § 40 odsek 6 TP: ak sa už v priebehu konania zistí, že obvinený má dostatočné prostriedky, aby uhradil trovy obhajoby, obhajcu ustanoveného podľa odseku 2 zruší ten, kto ho ustanovil.

    Podľa § 69 odsek 1 TP: má obvinený i jeho obhajca právo nazerať do spisov s výnimkou zápisnice o hlasovaní a časti spisu obsahujúcej údaje o totožnosti chráneného svedka, ohrozeného svedka alebo svedka, ktorého totožnosť je utajená, a krycie údaje o totožnosti agenta, robiť si z nich výpisky a poznámky a obstarávať si na svoje trovy kópie spisov a ich častí; také trovy neuhrádza probačný a mediačný úradník, vyšší súdny úradník a súdny tajomník.

    Podľa § 208 odsek 1 TP: ak policajt považuje vyšetrovanie alebo skrátené vyšetrovanie za skončené a jeho výsledky za postačujúce na podanie návrhu na obžalobu alebo na iné rozhodnutie, umožní obvinenému a jeho obhajcovi v primeranej lehote preštudovať spisy a podať návrhy na doplnenie vyšetrovania alebo skráteného vyšetrovania; týchto práv sa môžu tieto osoby výslovne vzdať, o čom musia byť poučené.

    Podľa § 210 TP: obvinený má právo kedykoľvek v priebehu vyšetrovania alebo skráteného vyšetrovania žiadať prokurátora, aby bol preskúmaný postup policajta, najmä aby boli odstránené prieťahy alebo iné nedostatky vo vyšetrovaní alebo skrátenom vyšetrovaní.

    Podľa § 213 odsek 1 TP: policajt môže povoliť účasť obvineného na vyšetrovacích úkonoch a umožniť mu klásť vypočúvaným svedkom otázky

    Podľa § 216 ods. 1 TP: v konaní o prečine, na ktorý zákon ustanovuje trest odňatia slobody, ktorého horná hranica neprevyšuje päť rokov, môže prokurátor so súhlasom obvineného po vznesení obvinenia do podania obžaloby na návrh policajta alebo aj bez návrhu podmienečne zastaviť trestné stíhanie, ak

    a)    vyhlási, že spáchal skutok, za ktorý je stíhaný a nie sú odôvodnené pochybnosti o tom, že jeho vyhlásenie bolo vykonané slobodne, vážne a zrozumiteľne,

    b)    nahradil škodu, ak bola činom spôsobená alebo s poškodeným o jej náhrade uzavrel dohodu alebo urobil iné potrebné opatrenia na jej náhradu a

    c)    vzhľadom na osobu obvineného, s prihliadnutím na jeho doterajší život a na okolnosti prípadu, možno takéto rozhodnutie považovať za dostačujúce.

    Podľa § 218 odsek 1 TP: prokurátor môže podmienečne zastaviť trestné stíhanie obvineného, ktorý sa významnou mierou podieľal na objasnení korupcie, trestného činu založenia, zosnovania a podporovania zločineckej skupiny, trestného činu založenia, zosnovania a podporovania teroristickej skupiny alebo zločinu spáchaného organizovanou skupinou, zločineckou skupinou alebo teroristickou skupinou, alebo na zistení alebo usvedčení páchateľa tohto trestného činu a záujem spoločnosti na objasnení takého trestného činu prevyšuje záujem na trestnom stíhaní obvineného; podmienečne zastaviť trestné stíhanie sa nesmie voči organizátorovi, návodcovi alebo objednávateľovi trestného činu, na ktorého objasnení sa podieľal.

    Podľa § 220 odsek 1 TP: v konaní o prečine, na ktorý zákon ustanovuje trest odňatia slobody, ktorého horná hranica neprevyšuje päť rokov, môže prokurátor so súhlasom obvineného a poškodeného rozhodnúť o schválení zmieru a zastaviť trestné stíhanie, ak obvinený

    a)    vyhlási, že spáchal skutok, za ktorý je stíhaný a nie sú odôvodnené pochybnosti o tom, že jeho vyhlásenie bolo vykonané slobodne, vážne a určito,

    b)    nahradil škodu, pokiaľ bola činom spôsobená, alebo urobil iné opatrenia na náhradu škody, alebo inak odstránil ujmu vzniknutú trestným činom a

    c)    zloží na účet súdu a v prípravnom konaní na účet prokuratúry peňažnú sumu určenú konkrétnemu adresátovi na všeobecne prospešné účely, a táto peňažná suma nie je zrejme neprimeraná závažnosti spáchaného trestného činu,

    a vzhľadom na povahu a závažnosť spáchaného činu, na mieru akou bol trestným činom dotknutý verejný záujem, na osobu obvineného a na jeho osobné a majetkové pomery považuje takýto spôsob rozhodnutia za dostačujúci.

    Podľa § 232 odsek 1 TP: ak výsledky vyšetrovania alebo skráteného vyšetrovania dostatočne odôvodňujú záver, že skutok je trestným činom a spáchal ho obvinený, ktorý sa k spáchaniu skutku priznal, uznal vinu a dôkazy nasvedčujú pravdivosti jeho priznania, môže prokurátor začať konanie o dohode o vine a treste na podnet obvineného alebo aj bez takého podnetu.

    Podľa § 358 odsek 1 TP: možno proti tomu, kto sa vyhýba trestnému konaniu pobytom v cudzine alebo tým, že sa skrýva vykonať konanie proti ušlému.

    Podľa § 345 odsek 1 TZ: kto iného lživo obviní z trestného činu v úmysle privodiť jeho trestné stíhanie, potrestá sa odňatím slobody na jeden rok až päť rokov.

    PREHLÁSENIE OBVINENÉHO k POUČENIU:     

    Svojim vlastnoručným podpisom potvrdzujem oboznámenie s poučením obvineného podľa slovenského práva pred vykonaním výsluchu, ako aj prevzatie kópie tohto poučenia obvineného s jeho prekladom.

    V .................................................., dátum: ...................... 201....

     ________________________________

     vlastnoručný podpis obvineného


    Les pedimos el favor de instruir al acusado conforme el derecho eslovaco antes de efectuar el interrogatorio y que una copia de esta instrucción y su traducción se le entregue contra su firma a su disposición.

    INSTRUCION DEL ACUSADO conforme el Orden Penal eslovaco No. 301/2005 de la Rec. Leg. (más adelante mencionado como "TP") y el Código Penal eslovaco No. 300/2005 de la Rec. Leg. (más adelante mencionado como "TZ"):

    Le doy, como al acusado, la siguiente instrucción:

    Conforme §33 del TP: a cada sospechoso de perpetrar un delito penal lo es posible considerar por acusado y utilizar contra él los medios definidos por esta ley solamente después de formular la acusación.

    Conforme §34(1) del TP: desde el inicio del procedimiento contra su persona, el acusado tiene derecho a expresarse respecto a todos los hechos, de los cuales se le acusa y a las pruebas de los mismos, igual que a rechazar la declaración. Puede mencionar circunstancias, proponer, presentar y conseguir pruebas que sirven para su defensa, hacer propuestas y presentar solicitudes de recursos. Tiene derecho a seleccionar un defensor y consultar con este también durante los actos realizados por la entidad activa en el procedimiento penal o por el tribunal. No obstante, con el defensor no puede consultar, durante el interrogatorio, la manera de responder la pregunta planteada. Puede solicitar la interrogación en presencia de su defensor y la participación del mismo también en otros actos del procedimiento preparativo. Podrá gozar de sus derechos personalmente o mediante su defensor.

    Conforme §34(3) del TP: Un acusado que carece de recursos recursos suficientes para pagar los costes de la defensa, tiene derecho a defensa gratuita o a defensa por remuneración reducida; este derecho de defensa gratuita o por remuneración reducida tendrá que comprobarlo no más tarde que durante la toma de decisión sobre pago de costes del procedimiento penal.

    Conforme §34(5) del TP: Durante el primer interrogatorio, el acusado está obligado a especificar la dirección de destino para entregarle los documentos, incluso los documentos destinados a manos propias, tanto como la manera de la entrega; siempre cuando cambiará la dirección o la manera de entrega, tiene que avisar tales hechos a la entidad correspondiente sin demora.

    Conforme §39(1) del TP: El acusado u otra persona autorizada seleccionará su defensor de manera que plenipotenciará en escrito con la defensa al abogado.

    Conforme §39(2) del TP: Si el acusado no ha seleccionado su defensor ni lo ha hecho su representante legal, podrá elegirlo un familiar de línea directa, hermano/a, adoptador, adoptado, esposo, conviviente o persona participante (persona autorizada). Las entidades activas en el procedimiento penal y el tribunal están obligados, a solicitude del acusado, posibilitar, que este, dentro del período definido solicite a persona autorizada, que esta le elija un defensor en nombre propio. Las entidades activas en el procedimiento penal y el tribunal están obligados a comunicar esta solicitud a la persona autorizada sin demora.

    Conforme §39(5) del TP: El acusado podrá sustituir al defensor selecto por él mismo o por la persona autorizada conforme el párrafo 1 por un otro defensor.

    Conforme §40(2) del TP: Al acusado sin recursos suficientes para pagar costes de defensa, si él mismo ha solicitado la asignación de un defensor, el juez del procedimiento preparatorio dentro del procedimiento preparatorio, y el presidente del senado en un procedimiento ante el tribunal, le estarán obligados a asignar un defensor entre los abogados también cuando no existan razones de defensa obligatoria. El acusado deberá demostrar el hecho de carencia de recursos suficientes.

    Conforme §40(5) del TP: El acusado podrá sustituir al defensor asignado por defensor seleccionado conforme §39.

    Conforme §40(6) del TP: Si durante el procedimento se averigua, que el acusado tiene recursos suficientes para pagar los costes de defensa, el defensor asignado conforme párafo 2 será revocado por el órgano que lo ha asignado.

    Conforme §69(1) del TP: El acusado y su defensor tienen derecho de vista a los actas excepto el acta de votación y las partes del acta que contienen datos sobre la identidad del testigo protegido, testigo amenazado o un testigo de identidad secreta y los datos de cobertura del agente, de hacer apuntes y notas y conseguir, a sus costes propios, las copias de actas y sus partes; no compensa tales costes el oficial de probación o mediación, un oficial mayor o secretario del tribunal.

    Conforme §208(1) del TP: Si el miembro de policía estime la investigación o investigación abreviada por terminadas y sus resultados suficientes para presentar una propuesta de acusación u otro tipo de decisión, facilitará al acusado y su defensor dentro de un período apropiado el estudio de actas y presentar propuestas para completar la investigación o investigación abreviada; estar personas pueden renunciar a estos derechos expresamente, sobre lo cual deberán estar instruídas.

    Conforme §210 del TP: El acusado tiene derecho, en culaquier momento de la investigación o investigación abreviada, a solicitar al procurador que sea revisado el procedimiento del miembro de policía, y sobre todo, que sean eliminadas las demoras u otros defectos de investigación o investigación abreviada.

    Conforme §213(1) del TP: El miembro de policía puede permitir la presencia del acusado en los actos de la investigación y hacer posible, que el acusado plante preguntas a los testigos interrogados.

    Conforme §216(1) del TP: Durante el procedimiento sobre un delito, por el cual la ley estipula una pena de privación de libertad con límite superior no excedente cinco años, el procurador puede, con el acuerdo del acusado, después de plantear y antes de presentar la acusación, a base de propuesta de policía o sin tal propuesta, parar el procedimiento penal, siempre cuando el acusado:

    a)    declare, que ha cometido el delito por el cual está ud. perseguido y cuando no existen dudas razonables sobre la libertad, seriedad y claridad de tal declaración,

    b)    ha pagado el daño eventual causado por el delito o cuando ha hecho un acuerdo con el dañado o ha efectuado otras medidas necesarias para su compensación, y

    c)    con respecto a la persona del acusado y su modo de vida anterior, y a las circunstancias del caso, es posible considerar tal decisión como suficiente.

    Conforme §218(1) del TP: El procurador podrá parar condicionalmente la prosecución penal del acusado quien ha contribuído de una manera significativa en la investigación de corrupción, delito de fundación, tramado y apoyo de un grupo criminal, delito de fundación, realización y apoyo de un grupo terorista o de un delito perpetrado por un grupo organizado, grupo criminal o grupo terorista, o en la detección o convicción del perpetrador de tal delito penal y el interés de la sociedad en investigación de tal delito penal supera el interés en prosecución penal del acusado; un paro condicional no es posible en caso del organizador, ideador o encargador del delito penal a investigar.

    Conforme §220(1) del TP: En el caso de procedimiento sobre un delito por el cual la ley estipula una pena de privación de libertad con límite superior no excedente cinco años, el procurador puede, con acuerdos del acusado y del dañado, decidir sobre un arbitraje amigable y parar el procedimiento penal, siempre cuando el acusado:

    a)    declare, que ha cometido el delito por el cual está Ud. perseguido y cuando no existen dudas razonables sobre la libertad, seriedad y claridad de tal declaración,

    b)    ha pagado el daño eventual causado por el delito o cuando ha efectuado otras medidas necesarias para su compensación, o ha eliminado el detrimento causado por el delito penal de otra manera, y

    c)    pagará a la cuenta del tribunal, o durante la fase preparatoria, a la cuenta de la procuraduría, el importe destinado a un destinatario específico para propósitos de bienestar general,

    y cuando este importe no es aparentemente inadecuado a la gravedad del delito penal perpetrado y cuando debido a su naturaleza, al igual que a la medida, por la cual este delito ha afectado el interés público, y cuando tal decisión sea considerada adecuada a la persona del acusado y su situación económica.

    Conforme §232(1) del TP: Si los resultados de la investigación o de la investigación abreviada confirman de manera suficiente la conclusión, que el hecho es un delito penal, y que ha sido el acusado el que lo ha perpetrado, y este ha declarado haberlo hecho, confesado su culpa y las pruebas indican la veracidad de su declaración, el procurador puede empezar el procedimiento sobre la culpa y la pena a base de la solicitud que el acusado presente, o sin tal solicitud.

    Conforme §358(1) del TP: Contra quien rehuye el procedimiento penal al extranjero o se esconde, es posible efectuar un procedimiento contra un escapado.

    Conforme §345(1) del TZ: Quien culpará de manera falsa a cualquiera de un delito penal con el propósito de iniciar su persecución penal, será castigado con pena de prisión de un a cinco años.

    DECLARACIÓN DEL ACUSADO SOBRE LA INSTRUCCIÓN:

    Confirmo mediante la firma con mi mano propia haber sido instruído como acusado conforme el derecho eslovaco antes de efectuar el interrogatorio al igual que confirmo el recibo de esta instrucción junto con su traducción.

    En ..............................................., Fecha: .............................. 201.....

          ________________________________

     firma del acusado

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